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Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) § 0

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 196/2016

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.05.2014

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Titel

BESCHLUSS DES RATES vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)
StF: BGBl. III Nr. 196/2016 (NR: GP XXV RV 271 AB 383 S. 55.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der gegenständliche Beschluss des Rates wird gemäß Artikel 23 i, Absatz 3,, 2. Satz B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilung gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Beschlusses wurde am 13. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union abgegeben. Der Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 ist gemäß seinem Artikel 11, mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.

Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 105, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins
    Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass die Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung der Politikbereiche der Union verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer Haushalte insgesamt beitragen und in größtmöglichem Umfang in die Entwicklung der Politikbereiche der Union einbezogen werden.
  2. Absatz 2
    Dieser Beschluss kann erst in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt ist.
  3. Absatz 3
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 unter anderem festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollten.Folglich sollten diese Vereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 in Fontainebleau sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine – gemessen an seinem relativen Wohlstand – überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Es ist daher angebracht, Bestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten vorzusehen.
  4. Absatz 4
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass für Deutschland, die Niederlande und Schweden nur im Zeitraum 2014-2020 geringere Abrufsätze für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer gelten sollen.Er hat ferner festgestellt, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden in den Genuss einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen, die nur für den Zeitraum 2014-2020 gilt, und dass Österreich in den Genuss einer Bruttoverminderung seines jährlichen BNE-Beitrags kommen soll, die nur für den Zeitraum 2014-2016 gilt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass der bestehende Korrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung finden soll.
  5. Absatz 5
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass das System für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel nicht geändert werden soll.Ab 1. Januar 2014 sollen die Mitgliedstaaten jedoch 20 % der von ihnen erhobenen Beträge als Erhebungskosten einbehalten.
  6. Absatz 6
    Zur Wahrung einer strikten Haushaltsdisziplin und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel sollte die Eigenmittel-Obergrenze der Mittel für Zahlungen auf 1,23 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Diese Obergrenzen beruhen auf dem ESVG 95 einschließlich der unterstellten Bankgebühr (FISIM), da die Daten, die auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (ESVG 2010) eingeführten überarbeiteten europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beruhen, zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses nicht verfügbar waren. Damit sich der Betrag der der Union zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, ist es angebracht, diese in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen anzupassen. Diese Obergrenzen sollten angepasst werden, sobald alle Mitgliedstaaten ihre Daten auf der Grundlage des ESVG 2010 übermittelt haben.Sollte das ESVG 2010 in einer Weise geändert werden, die zu erheblichen Änderungen der Höhe des BNE führt, so sollten die Obergrenzen für Eigenmittel und für Mittel für Verpflichtungen erneut angepasst werden.
  7. Absatz 7
    Der Europäische Rat hat den Rat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 aufgefordert, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer mit dem Ziel fortzusetzen, größtmögliche Einfachheit und Transparenz zu gewährleisten, die Verknüpfung mit der Mehrwertsteuerpolitik der EU und der tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer zu verstärken und für eine Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten zu sorgen. Der Europäische Rat hat festgestellt, dass die neue Mehrwertsteuer-Eigenmittelkategorie das System für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer in seiner jetzigen Form ablösen könnte. Der Europäische Rat hat ferner zur Kenntnis genommen, dass der Rat am 22. Januar 2013 den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (2) erlassen hat. Er hat die teilnehmenden Mitgliedstaaten ersucht zu prüfen, ob dies die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte. Er hat festgestellt, dass dies weder Auswirkungen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten noch auf die Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs hätte.
  8. Absatz 8
    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 festgestellt, dass nach Maßgabe des Artikels 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Union ausgearbeitet wird. Dementsprechend sollten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und bei denen entsprechend den Verträgen eine angemessene parlamentarische Kontrolle erforderlich ist, in die genannte Verordnung aufgenommen werden, wie insbesondere das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen.
  9. Absatz 9
    Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit sollten Vorschriften für den Übergang von dem mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (3) eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System erlassen werden.
  10. Absatz 10
    Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom sollte aufgehoben werden.
  11. Absatz 11
    Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge in Euro ausgedrückt werden.
  12. Absatz 12
    Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden angehört und haben Stellungnahmen (4) abgegeben.
  13. Absatz 13
    Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittelsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom 1. Januar 2014 an gelten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

________________

(1)Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(2)ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 11.

(3)Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(4)Stellungnahme Nr. 2/2012 des Europäischen Rechnungshofs vom 20. März 2012 (ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012 (ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 45).

Schlagworte

Wirtschaftsausschuss

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009673

Dokumentnummer

NOR40187427

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