Mit dem Recht "auf ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren" wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. B 16. Mai 2017, Ra 2016/01/0322).Mit dem Recht "auf ein ordentliches Ermittlungs- und Beweisverfahren" wird kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht gibt vergleiche B 16. Mai 2017, Ra 2016/01/0322).