Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/19/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0169

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
62010CJ0620 Kastrati VORAB;
62015CJ0155 Karim VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO trifft eine ausdrückliche Regelung für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates, der um die Aufnahme ersucht wird, zunächst besteht, jedoch diese Verpflichtung nachträglich erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (siehe betreffend Verpflichtungen zur Aufnahme und Wiederaufnahme EuGH 7.6.2016, George Karim gegen Migrationsverket, C-155/15, Rn.15; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0034). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für weniger als drei Monate infolge der kurzfristigen freiwilligen Ausreise die Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme gemäß Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO nicht erlischt vergleiche zur Dublin II-VO und zum abschließenden Charakter der in dieser betreffend das Erlöschen der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverpflichtungen enthaltenen Regelungen, und zwar insbesondere des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO, EuGH 3.5.2012, Migrationsverket gegen Nurije Kastrati u.a., C-620/10, Rn. 45). Dies gilt aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO auch für jene Fälle, in denen in dem zuständigen, um die Aufnahme des Antragstellers ersuchten Mitgliedstaat kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0155 Karim VORAB
EuGH 62010CJ0620 Kastrati VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L02

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2017190169_20180405L02

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