Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2017/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0002

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

10/12 Politische Parteien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PartG 2012 §10
PartG 2012 §10 Abs6
PartG 2012 §12 Abs2
PartG 2012 §12 Abs5
VStG §19

Rechtssatz

Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG 2012 ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung der Geldbuße setzt auch kein Verschulden voraus. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach Paragraph 10, PartG 2012 wird anders als für die in Paragraph 12, Absatz 2, PartG 2012 angeführten Verstöße Paragraph 19, VStG nicht für anwendbar erklärt; der Verweis des Paragraph 12, Absatz 5, PartG 2012 auf Paragraph 19, VStG bezieht sich nur auf die in Paragraph 12, Absatz 2, PartG 2012 aufgelisteten Übertretungen (alle mit Bezug auf die Annahme, Meldung, Weiterleitung und Ausweisung von Spenden), für die - anders als für die Geldbußen - natürliche Personen einzustehen haben. Nur so ist auch verständlich, dass nach dieser Norm auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe der Spende bei der bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist. Die Geldbuße ist hingegen - nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 10, Absatz 6, erster Satz PartG 2012 - je nach Schwere des Vergehens zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030002.J04

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030002_20171011J04

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