Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2017/03/0002
Entscheidungsdatum
05.10.2017
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030002.X02
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2017030002_20171005X02