Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland (vgl. VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151) durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen.Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland vergleiche VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151) durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2014, auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen.