Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kasachstan § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Kasachstan

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 146/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 35/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Titel

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
StF: BGBl. III Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 117 VV S. 34. BR: AB 5269 S. 616.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 99, des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 99, mit 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20000060

Dokumentnummer

NOR30000088

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