Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait) Art. 25

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuwait)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2004

Typ

Vertrag - Kuwait

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

Ziffer eins Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

Ziffer 2 Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

Ziffer 3 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

Ziffer 4 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20003366

Dokumentnummer

NOR40052225

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