Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die „Vertragsparteien“,
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,
und ausgehend von:
der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität,
sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 1) geänderten Fassung,
dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen 2) und
dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen 3),
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,