Bundesrecht konsolidiert

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Ziviltechnikerkammergesetz 1993 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Vorstand

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Bundeskammer besteht aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
  2. Absatz 2Der Präsident kann den Vorstand jederzeit einberufen. Er hat ihn weiters binnen drei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Bundessektion kann der Vorstand Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (Paragraph 49,) zu regeln ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154920

Alte Dokumentnummer

N9199433634J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/157/P23/NOR12154920

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