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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften § 0

Kurztitel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1983

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.05.1980

Index

19/17 Gebietskörperschaften

Titel

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
StF: BGBl. Nr. 52/1983 (NR: GP XV RV 982 AB 1115 S. 118. BR: AB 2528 S. 425.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2010, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2010, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2011, (K – Geltungsbereich P2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2013, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2014, (K – Geltungsbereich Z)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2014, (K – Geltungsbereich P2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 105/2005 Z *Albanien III 105/2005 Z, III 178/2006 P2, III 139/2010 *Armenien III 105/2005 Z, III 178/2006 P2, III 139/2010 *Aserbaidschan III 105/2005 Z, III 178/2006 P2, III 139/2010 *Belgien 408/1994, III 178/2006 P2, III 140/2010 Z, III 64/2011 P2 *Bosnien-Herzegowina III 139/2010, III 140/2010 Z, III 64/2011 P2 *Bulgarien III 90/2000, III 178/2006 P2, III 140/2010 Z *Dänemark 52/1983, III 139/2010 *Deutschland III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Deutschland/BRD 52/1983 *Finnland 408/1994 *Frankreich 388/1985, 408/1994, III 105/2005 Z, III 64/2011 P2 *Georgien III 139/2010 *Irland 52/1983 *Italien 388/1985 *Kroatien III 139/2010 *Lettland III 90/2000, III 105/2005 Z *Liechtenstein 388/1985 *Litauen III 90/2000, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Luxemburg 388/1985, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Moldau III 90/2000, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Monaco III 139/2010, III 140/2010 Z, III 64/2011 P2 *Montenegro III 64/2011 P2, III 87/2013, III 88/2013 Z *Niederlande 52/1983, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Norwegen 52/1983, III 140/2010 Z, III 64/2011 P2 *Polen 408/1994 *Portugal 408/1994 *Rumänien III 139/2010 *Russische F III 139/2010, III 140/2010 Z, III 64/2011 P2 *Schweden 52/1983, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Schweiz 52/1983, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Serbien III 62/2016 *Slowakei III 90/2000, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Slowenien III 105/2005 Z, III 178/2006 P2, III 139/2010 *Spanien 408/1994 *Tschechische R III 90/2000 *Türkei III 139/2010 *Ukraine 408/1994, III 105/2005 Z, III 178/2006 P2 *Ungarn 408/1994, III 90/2000, III 139/2010, III 127/2015 *Zypern III 165/2014, III 166/2014 Z, III 167/2014 P2

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2016,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind derzeit nachstehende Staaten Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark (vorbehaltlich der Anwendung auf die Färoer-Inseln und Grönland), Irland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden und Schweiz.

Die im Artikel 3, Absatz eins, erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut:

Anmerkung, siehe Anlage 1)

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 106]:

Serbien, Zypern

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu garantieren bis diese Gebiete von dieser die Besatzung befreit sind.

Die Republik Aserbaidschan erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens, dass seine Anwendung den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit der anderen betroffenen Vertragspartei bedarf.

Dänemark:

Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 entschieden, die gemäß Artikel 2, des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückzuziehen, und folgende neuen Erklärung bezüglich dem Anwendungsbereich des Übereinkommens in Dänemark abzugeben.

In Dänemark tritt das Übereinkommen nur in Bezug auf Gemeinden („kommuner“) und Regionen („regioner“) in Kraft.

Finnland

Finnland beabsichtigt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit –zwischen Gebietskörperschaften den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die in Finnland für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Gemeinden und Gemeindebünde zu begrenzen.

Frankreich:

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1994,)

Georgien:

Georgien erklärt, dass es gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchführen wird.

Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens, das Übereinkommen nicht auf dem Gebiet der Autonomen Republik Abchasien und dem ehemaligen Autonomen Gebiet Südossetien zur Anwendung gelangt, wo Georgien nicht in der Lage ist, seine volle Gerichtsbarkeit auszuüben.

Italien:

Mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Italienische Regierung, daß seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

Die Italienische Regierung bestätigt weiters die bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung:

  1. Ziffer eins
    Die Behörden, die nach dem italienischen Rechtssystem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen abschließen können, sind: Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinden, Gemeinde- und Provinzvereinigungen (consorzi) für Dienstleistungen und die Durchführung von Arbeiten.
  2. Ziffer 2
    Die zum Abschluß der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen ermächtigten italienischen Gebietsbehörden müssen, wenn sie nicht direkt an einen fremden Staat angrenzen, in einer Entfernung von höchstens 25 km von der Grenze liegen.

Lettland:

Gemäß Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist:

The Ministry of Environmental Protection and Regional Development

Administration of Local Government Affairs

Elizabetes str. 2,

Riga, LV – 1340, LATVIA

Monaco:

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, gibt das Fürstentum Monaco an, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Gebietskörperschaft von Monaco beschränkt ist, wobei das Gebiet von Monaco eine Gebietskörperschaft ist, deren Grenzen den Staatsgrenzen entsprechen. Das Fürstentum will den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit, innerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates von Monaco, auf das folgende Objekt begrenzen: Organisation von kulturellen, Erholungs-, Kunst- und Freizeitveranstaltungen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens nennt das Fürstentum Monaco den Staatsminister als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Gebietskörperschaft Monaco.

Rumänien:

Rumänien stellt fest, dass die Durchsetzung der Rahmenkonvention, gemäß Artikel eins, dem Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen nachrangig ist und dass der Bereich der Durchsetzung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit streng auf das Gebiet der Grenzregionen beschränkt ist.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, der Rahmenkonvention, erklärt Rumänien, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auf Gemeinden angewendet werden sollen, beziehungsweise Gebietskörperschaften, die designiert wurden um regionalen Kompetenzen auszuüben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Landkreise sind, und Kreisräte sowie Gemeinden und Gebietskörperschaften mit der Kompetenz auf dem Gebiet der Ausübung lokaler Funktionen, welche nach den geltenden Rechtsvorschriften, Gemeinden und Städte, sowie deren Gemeinderäte aus den Grenzregionen.

Slowakei:

Die Slowakei erklärt gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

Spanien

Artikel 3 Absatz 2:

Das Königreich Spanien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird, die zuvor mit der betreffenden Vertragspartei geschlossen wurden.

Andernfalls erfordert die Wirksamkeit von Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die von Gebietskörperschaften oder Organen unterzeichnet werden, die ausdrückliche Zustimmung der Regierungen der betreffenden Parteien.

Artikel 3 Absatz 5:

Das Königreich Spanien gibt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens bekannt, daß folgende Behörden für die Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Öffentliche Verwaltung.

Türkei:

Dieses Übereinkommen, welches im Hinblick auf die Kooperation der lokalen Verwaltungen der Staaten, mit denen die Türkei diplomatische Beziehungen unterhält, in Kraft tritt, soll nur für die speziellen Provinzverwaltungen, Gemeinden, Dörfer und Kommunalverbände gültig sein, die zu diesem Zweck in der Türkei gegründet wurden.

Ungarn

Anmerkung, Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2015,)

Ferner hat Ungarn am 10. Juli 2015 die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens, verantwortlich für die Rechtsaufsicht der lokalen Gebietskörperschaften, wie folgt geändert:

Metropolitan and County Government Offices (Fővárosi és Megyei Kormányhivatalok)

Zypern

Ferner hat Zypern am 17. Juli 2014 gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens, nach seiner Rechtsordnung den Innenminister oder eine von ihm autorisierte Person als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Gebietskörperschaften, sowohl für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens als auch dessen Protokolle, benannt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel 1 der Satzung des Europarats dieses Ziel insbesondere durch den Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß der Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörperschaften Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;

ANGESICHTS der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-, Stadt- und Landentwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschließung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;

ENTSCHLOSSEN, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

vgl. Zusatzprotokoll, BGBl. III Nr. 105/2005 und Protokoll Nr. 2, BGBl. III Nr. 178/2006

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

10000761

Dokumentnummer

NOR40180456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/52/P0/NOR40180456

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