Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts § 0

Kurztitel

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1932

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.06.1930

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Titel

(Übersetzung.)
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts.
StF: BGBl. Nr. 289/1932 (NR: GP IV 351 AB 404 S. 99.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1935, K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1954, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1957, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1963, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1965, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich I 106/1934 *Belarus III 54/2000 *Belgien I 106/1934 *Brasilien 240/1954 *China III 54/2000 *Dänemark I 106/1934 *Deutschland I 106/1934 *Finnland I 106/1934 *Frankreich 225/1936 *Griechenland 374/1935 *Italien I 106/1934 *Japan I 106/1934 *Kasachstan III 177/1997 *Litauen III 12/2001 *Luxemburg 214/1963 *Monaco II 300/1934 *Niederlande I 106/1934, 374/1935, 340/1936 *Norwegen I 106/1934 *Polen 374/1935, 78/1937 *Portugal II 300/1934, 240/1954, III 54/2000 *Schweden I 106/1934 *Schweiz 216/1937, 12/1957 *UdSSR 77/1937 *Ukraine III 54/2000 *Ungarn 273/1965

Sonstige Textteile

Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel römisch VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts gemäß Artikel 15 am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.

Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.

China

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Niederlande

Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 19 auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes gemäß den Bestimmungen seines Artikel 19 auf Surinam für anwendbar erklärt.

Portugal

Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.

Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,

Von dem Wunsche geleitet, einige grundsätzliche Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts zu vereinbaren, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in drei selbständigen Vorschriften dokumentiert:
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Das Protokoll zum Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts wurde als Anlage 1 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR11001831

Alte Dokumentnummer

N2193228527S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/289/P0/NOR11001831

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