Bundesrecht konsolidiert

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Mineralölsteuergesetz 2022 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers,
    2. Ziffer 2
      im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
  3. Absatz 3Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
  4. Absatz 4Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, dem Hauptzollamt Wien,
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
  6. Absatz 6Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  7. Absatz 7Soweit einem Vergütungsantrag nach Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.

Schlagworte

Geschäftssitz, Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014003

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P5/NOR40014003

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