Im Hinblick auf den wesentlichen Gleichklang von § 536, § 551, § 726, § 805 ABGB mit den Bestimmungen des ErbStG, nach dessen § 2 Abs 1 Z 1 ua der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen gilt bzw nach dessen § 12 Abs 1 Z 1 die Steuerschuld bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers entsteht, ergibt sich, daß derjenige, der die Erbschaft, ohne sie iSd § 805 ABGBIm Hinblick auf den wesentlichen Gleichklang von Paragraph 536,, Paragraph 551,, Paragraph 726,, Paragraph 805, ABGB mit den Bestimmungen des ErbStG, nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ua der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen gilt bzw nach dessen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, die Steuerschuld bei Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers entsteht, ergibt sich, daß derjenige, der die Erbschaft, ohne sie iSd Paragraph 805, ABGB
ausdrücklich anzutreten, verschenkt, bereits durch einen Vermögensvorteil bereichert gewesen sein muß. Durch den Verzicht auf die Erbschaft zugunsten eines Dritten wird daher vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen. ISd ErbStG ist auch das der der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb durch Erbanfall. Damit im Einklang steht auch, daß § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG, wonach ua die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (Hinweis E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).ausdrücklich anzutreten, verschenkt, bereits durch einen Vermögensvorteil bereichert gewesen sein muß. Durch den Verzicht auf die Erbschaft zugunsten eines Dritten wird daher vom Erbrecht Gebrauch gemacht und dieses übertragen. ISd ErbStG ist auch das der der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb durch Erbanfall. Damit im Einklang steht auch, daß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG den Grundtatbestand, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG, wonach ua die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt, den Auffangtatbestand darstellt (Hinweis E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).