Bundesrecht konsolidiert

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Stiftungseingangssteuergesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungseingangssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

StiftEG

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz oder mit einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Stiftung vergleichbar ist oder
    2. Litera b
      sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder
    3. Litera c
      mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.
  2. Absatz 2Die sich nach Absatz eins, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Grunderwerbsteuergesetz 1987 um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

Schlagworte

Amtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

20005867

Dokumentnummer

NOR40105886

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/85/P2/NOR40105886

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