Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext VGW-001/027/33047/2014

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-001/027/33047/2014

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

16/01 Medien

Norm

MedienG §49
  1. MedienG § 49 heute
  2. MedienG § 49 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. MedienG § 49 gültig von 24.02.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 über die Beschwerde der Frau L. D. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 26.09.2014, Zl. S 455/BV/14, wegen Übertretungen des Mediengesetzes, zu Recht erkannt:

römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 7.) Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Die Beschwerdeführerin hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 36,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

römisch III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„Sie haben am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr 1.) in Wien, H.-gasse Kreuzung M.-gasse an einer Litfasssäule, 2.) in Wien, H.-gasse an einem Stromkasten, 3.) in Wien, A.-gasse an einem Stromkasten, 4.) in Wien, R.-Brücke an einem Stromkasten, 5.) in Wien, W. an einer Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, 6.) in Wien, W. an der Bushaltestelle der Linie ..., 7.) in Wien, W. an einem öffentlichen Mistkübel und 8.) in Wien, W. an diversen Stromkästen und öffentlichen Glascontainern (also immer an Stellen, die nicht zu den öffentlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählen) Druckwerke angebracht und dadurch acht Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerten an öffentlichen Orten begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) – 8.) jeweils .) §2 zit. VO i.V.m. Paragraph 49, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

1.) – 8.) Geldstrafe von jeweils 30,-- Euro, falls diese uneinbringlich ist, 1.) – 8.) Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Std. gemäß Paragraph 49, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnungen von Vorhaft):

Gemäß Paragraph 19, a VStG wird die am 29.12.2013 von 02.30 – 06.25 Uhr erlittene Vorhaft von 235 Minuten (entspricht rund € 9,80) auf die Strafe angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.) – 8.) jeweils 10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 310,20- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“

2. Dem Verfahren liegt die Anzeige vom 29.12.2013 zugrunde, nach welcher die Beschwerdeführerin in der S.-gasse, in Wien, am 29.12.2013 um 02:29 Uhr von der Polizei angehalten wurde, nachdem sie und eine zweite unbekannte Person mit mehreren Sackerln und einer Rolle Plakate angetroffen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe einen fast zur Gänze verbrauchten 9500g fassenden Leimkübel sowie einen Maler/Anstreicher Pinsel bei sich gehabt. Die zweite Person habe nicht angehalten werden können. Es seien in unmittelbarer

Nähe zum Wahrnehmungsort der beiden Personen frisch geleimte Plakate aufgefunden worden. Mindestens 25 entsprechende idente Plakate seien an den im Straferkenntnis erwähnten Tatorten aufgefunden worden.

3. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28.10.2014 wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen habe. Vorgebracht wird, nach der Aktenlage sei sie nicht beim Anschlägen von Druckwerken beobachtet worden und sei auch nicht wahrgenommen worden, dass sie daran mitgewirkt habe. Vielmehr sei sie lediglich in der näheren Umgebung der fraglichen Affichierungen angehalten worden, weswegen ihr diese pauschal zugeordnet worden seien.

Ihre Flucht vor den Polizeibeamten sei kein Schuldindiz. Sie habe diese zunächst nicht als Polizeibeamte erkennen können, weswegen sie Angst gehabt habe. Sobald sie ihren Irrtum bemerkt habe, habe sie sich der Anhaltung in keinster Weise widersetzt. Auch sei sie alleine unterwegs gewesen und habe keine Utensilien zum Plakatieren mit sich geführt. Überdies diene eine Litfaßsäule ihrem Wesen nach offensichtlich zum Anschlägen von Plakaten, weswegen diese vom Schutzbereich des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten nicht erfasst werde.

4. Zu der am 04.11.2015 durchgeführten Verhandlung ist lediglich die Beschwerdeführerin erschien, die Behörde entsendete keinen Vertreter.

In der Sache gab die Beschwerdeführerin an, es sei zutreffend, dass sie damals von zwei Polizeibeamten in der S.-gasse angehalten worden sei. Den Grund für die Anhaltung habe sie damals nicht gewusst. Im Übrigen verantwortete sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vom 28.10.2014. Ergänzend gab sie unter Vorhalt der Anzeige, nach welcher sie einen Kübel und Pinsel mitgeführt habe an, dass ihr der Kübel erst aufgefallen sei, als sie die Beamten aufgefordert hätten, diesen aufzuheben. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der Polizeibeamten vertagt.

Zu der am 24.11.2015 fortgesetzten Verhandlung erschien die Beschwerdeführerin. In dieser Verhandlung wurden die Polizeibeamten M. und G. als Zeugen einvernommen.

Die Zeugin M. konnte sich noch an die Beschwerdeführerin erinnern. Ihr Kollege und sie seien im Funkwagen gefahren und hätten zwei Personen beobachtet, welche gerade ein Plakat anbrachten. Diese Personen hätten die typischen Utensilien mitgehabt wie Malerpinsel und Leimkübel. Als die Beamten entdeckt worden seien, seien die beiden weggelaufen. Die Beamten hätten sie mit Blaulicht verfolgt. Nachdem sich die beiden Personen getrennt hätten, habe die Zeugin von ihrem Fahrzeug aus gesehen, dass sich eine der Personen hinter einem Auto versteckt habe. Die Beamten seien sodann ausgestiegen und hätten die Beschwerdeführerin hinter dem betreffenden Auto angetroffen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie habe nichts gemacht, sie tue nichts und was die Beamten von ihr wollten. Sie habe ein Plastiksackerl mit verschiedenen Pinseln und einen Kübel mit Klebstoff bei sich gehabt.

Da die Beschwerdeführerin sich nicht ausgewiesen habe, seien sie und die Utensilien zur Sachverhaltsklärung auf die Polizeiinspektion mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Utensilien nach Ende der Amtshandlung wieder mitgenommen.

Zum Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin laut Anzeige beim Plakatieren selbst nicht beobachtet worden sei, gab die Zeugin an, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Erinnerung in der Nähe der Litfaßsäule gestanden sei und dort gemeinsam mit der zweiten Person hantiert habe. Nachdem einige frisch angebrachte Plakate gefunden worden seien, die zwei Personen sich rasch entfernt hätten, als sie die Beamten wahrgenommen hätten und die genannten Utensilien vorgefunden worden seien, sei der Tatverdacht nahe gelegen, dass die Beschwerdeführerin mit der Sache etwas zu tun haben könnte.

Zur Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass sie den Kübel und die Pinsel erst entdeckt habe, als sie sich hinter dem Auto versteckt habe, gab die Zeugin an, sie habe die Beschwerdeführerin mit den Utensilien laufen gesehen.

Hierzu stellte die Beschwerdeführerin fest, dass sie die Utensilien erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Beamten auf die Polizeiinspektion mitgenommen habe.

Der Zeuge G. gab an, sich zwar wieder an die Beschwerdeführerin erinnern zu können, an die Amtshandlung selbst aber nur noch vage. Im Zuge ihres Streifendienstes seien den Beamten zwei Personen aufgefallen, die sich beide vor ihnen zwischen den Autos versteckt hätten. Bei einer Nachschau habe sich herausgestellt, dass es sich vermutlich um Plakatierer handle. Die nicht angehaltene unbekannte zweite Person habe nach Erinnerung des Zeugen die Plakate unter dem Arm gehabt. Bei der Beschuldigten seien noch Eimer und Pinsel vorgefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe seiner Erinnerung nach während der gesamten Amtshandlung überhaupt nicht gesprochen. Da die Beamten in näherer Umgebung frische Plakate gefunden hätten, eine Person offensichtlich Plakate und die Beschwerdeführerin den Eimer und den Pinsel mitgeführt habe, habe der Verdacht bestanden, dass es sich hier um Plakatierer handle.

5. Es wurde erwogen:

a) Zum Sachverhalt:

Folgender relevanter Sachverhalt wird dem Erkenntnis als erwiesen zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Festnahme am 29.12.2013 Plakate an den im Straferkenntnis näher bezeichneten Tatorten angebracht. Sie wurde dabei gegen halb drei Uhr früh in der H.-gasse in Wien gemeinsam mit einer zweiten unbekannten Person mit mehreren Plastiktaschen und einer Rolle Plakate beobachtet. Nach ihrer Flucht vor den Polizeibeamten und ihrem Versuch sich hinter einem parkenden Auto in der S.-gasse in Wien zu verstecken, wurde sie von den Beamten angehalten. Dabei hatte sie einen Eimer Leim sowie Malerpinsel bei sich. In unmittelbarer Umgebung zum Wahrnehmungsort befanden sich frisch aufgebrachte Plakate. Die zweite Person konnte nicht angehalten werden.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem durchgeführten Beweisverfahren und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Insbesondere die festgestellten Tatorte sowie die Tatzeit blieben durch die Beschwerdeführerin unbestritten, sodass an diesen mangels gegenteiliger Indizien im aufliegenden Akt keine Zweifel bestehen. Ebenso unbestritten blieben die Flucht der Beschwerdeführerin vor den Polizeibeamten, ihr Versuch sich vor diesen hinter einem parkenden Auto zu verstecken sowie der Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zum Wahrnehmungsort entsprechende Plakate frisch aufgebracht waren.

Die Beschwerdeführerin verantwortete sich vielmehr dahingehend, die Plakate an den Tatorten nicht selbst aufgebracht zu haben. Sie sei alleine unterwegs gewesen und habe den Kübel Leim sowie die Pinsel erst entdeckt, als sie sich hinter dem Auto versteckte.

Dem stehen der Inhalt der Anzeige vom 29.12.2013 sowie die Einvernahme der Zeugin M. entgegen, welche in der Verhandlung einen glaubwürdigen und korrekten Eindruck hinterließ, entgegen. Die Zeugin gab in ihrer schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage an, sie habe die Beschwerdeführerin mit den Utensilien in den Händen laufen gesehen. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Utensilien nach Beendigung der Amtshandlung wieder mitgenommen. Dies entspricht auch dem Aktenvermerk vom 29.12.2013, nach welchem die Beschwerdeführerin beim Verlassen der Polizeiinspektion die Utensilien wieder mit sich nahm.

Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe den Kübel Leim sowie die Malerpinsel erst bemerkt, als sie sich hinter dem Auto versteckte, ist bei Würdigung dieser Beweisergebnisse als Schutzbehauptung zu werten, welcher nicht gefolgt werden kann. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Utensilien erst nach mehrmaliger Aufforderung der Beamten auf die Polizeiinspektion mitgenommen, ist an sich nicht geeignet, den festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen betreffend die zweite unbekannte Person und die Rolle Plakate beruhen insbesondere auf der Anzeige vom 29.12.2013, welche durch die

Aussage der Zeugin M. und des Zeugen G. im Wesentlichen bestätigt wurde. Der Zeuge G. konnte sich an den Vorfall zwar nur mehr vage erinnern, jedoch stimmte seine Aussage im Großen und Ganzen mit dem Inhalt der Anzeige vom 29.12.2013 überein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei alleine gewesen, erschien auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses unglaubwürdig.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens wird daher als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelasteten Taten begangen hat. Dies insbesondere auch deswegen, weil der unbekannte Begleiter der Beschwerdeführerin eine Rolle Plakate bei sich trug und sie von der Polizei mit Utensilien zum Plakatieren (Leimkübel und Pinsel) an einem Ort angehalten wurde, in dessen unmittelbarer Umgebung die verfahrensgegenständlichen Plakate frisch aufgeklebt wurden.

b) In rechtlicher Hinsicht

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten wird aufgrund des Paragraph 48, des Mediengesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff) an öffentlichen Orten im Gebiet der Stadt Wien

a.  nur an Flächen, die offensichtlich zum Anschlägen von Druckwerken bestimmt sind, oder

b.  an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die im Absatz 2, angeführten Beschränkungen fallen,

erfolgen darf.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten bestimmt, dass das Anschlägen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen darf. Es ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telefonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hierzu bestimmten Flächen handelt.

Paragraph 2, der Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.01.1983, ABI. Nr. 28 zur Wiener Zeitung vom 04.02.1983, ZI. P 1579/a/83 betreffend das Anschlägen von Druckwerken an öffentlichen Orten normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und hierfür gemäß Paragraph 49, des Mediengesetzes bestraft wird, wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, anschlägt oder daran mitwirkt.

Gemäß Paragraph 49, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, wer der Bestimmung des Paragraph 47, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff oder einer Verordnung nach Paragraph 48, Vorheriger SuchbegriffMediengesetzNächster Suchbegriff zuwiderhandelt.

In Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses vom 26.09.2014 wird der Beschwerdeführerin das Anbringen von Druckwerken an eine Litfaßsäule angelastet. Der inhärente Zweck einer Litfaßsäule ist jedoch das Aufbringen von Plakaten auf diesen. Sie sind damit Flächen, welche offensichtlich zum Anschlägen von Druckwerken bestimmt sind. Daher bildet das diesbezüglich festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung und war das entsprechende Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Ähnlich verhält es sich mit dem in Spruchpunkt 7.) angelasteten Verhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin Druckwerke an einem öffentlichen Mistkübel an. Bei einem solchen handelt es sich jedoch um keine der in Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung angeführten Sachen, an welchen das Anbringen von Druckwerken unzulässig ist. Auch dieses Verhalten bildet daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung keine Verwaltungsübertretung, weswegen das diesbezügliche Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Betreffend die übrigen Spruchpunkte 2.) bis 6.) und 8.) wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Plakate (und somit Druckwerke) an den näher bezeichneten Orten und näher bezeichneten Sachen am 29.12.2013 kurz vor 02.25 Uhr anbrachte. Dabei handelte es sich zur Gänze um Sachen (diverse Stromkästen, Eingangstür bei diversen Lärm/Schmutzschutz-Wänden, Bushaltestelle der Linie ...), welche vom Verbot des Paragraph eins, Absatz 2, der zitierten Verordnung umfasst sind (Außenfläche von Gebäuden oder Einfriedungen sowie Anlagen, die der Versorgung mit Energie oder dem öffentlichen Verkehr dienen). In Bezug auf diese angelasteten Ungehorsamsdelikte wurde ein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin handelte aufgrund der festgestellten Tatumstände vielmehr zielgerichtet und mit Vorsatz.

Somit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

c) Zur Strafbemessung:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige

Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die vorliegenden Taten sind gemäß Paragraph 49, Vorheriger SuchbegriffMediengesetz mit Geldstrafe bis zu für € 2.180,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß Paragraph 16, VStG mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht. Die verhängten Geldstrafen liegen mit je € 30,-- im untersten Bereich des Strafrahmens.

Die Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Vorschriften geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der verwirklichten Taten nicht als gering anzusehen war.

Das Verschulden war als erheblich zu werten, da im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ganz im Gegenteil handelte die Beschwerdeführerin in Anbetracht der festgestellten Tatumstände vorsätzlich und zielgerichtet.

Weiters wurden weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Umstände vorgebracht, aus denen auf das Vorliegen eines besonderen Milderungsgrundes hätte geschlossen werden können. Solche ergaben sich auch aus dem Inhalt des aufliegenden Aktes nicht.

Die Beschwerdeführerin gab ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit € 300,— monatlich bekannt. Sie hat keine Sorgepflichten. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erschien eine Herabsetzung auch dann nicht möglich, wenn die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre. Daran änderten auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin nichts, da die verhängte Strafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens lag und ohnehin sehr milde bemessen ist.

römisch II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

römisch III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten (Litfasssäule, Stromkasten, Eingangstüre bei Lärm/Schmutzschutz-Wänden; Bushaltestelle, Glascontainer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.027.33047.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016

Dokumentnummer

LVWGT_WI_20160406_VGW_001_027_33047_2014_00

Navigation im Suchergebnis