Bundesrecht konsolidiert

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20 S – Georgenberger Handfeste § 3

Kurztitel

20 S – Georgenberger Handfeste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1986“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat Herzog Leopold römisch fünf. und Herzog Otakar römisch IV., in den Händen den gesiegelten Vertrag haltend, darüber den steirischen Panther und den österreichischen Bindenschild, die Inschrift „GEORGENBERGER HANDFESTE“ sowie die Jahreszahlen „1186-1986“, zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019

Gesetzesnummer

10004471

Dokumentnummer

NOR12048599

Alte Dokumentnummer

N3198610808H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/140/P3/NOR12048599

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