Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6972 F/1995
Rechtssatznummer
3
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich
70/02 Schulorganisation
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
HKG 1946 §5 litc;
HKG 1946 §61 Abs2 litf;
SchOG 1962 §58;
SchOG 1962 §59;
Rechtssatz
Zwar obliegt es gemäß § 5 lit c Handelskammergesetz 1946 den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw ist die berufliche Ausbildung und Weiterbildung eine der in § 61 Abs 2 lit f legcit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule iSd SchOG 1962.Zwar obliegt es gemäß Paragraph 5, Litera c, Handelskammergesetz 1946 den Landeskammern als Organen der Wirtschaftsverwaltung, Einrichtungen und Anstalten zur Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens ins Leben zu rufen und zu verwalten oder an der Schaffung und Verwaltung solcher Einrichtungen mitzuwirken bzw ist die berufliche Ausbildung und Weiterbildung eine der in Paragraph 61, Absatz 2, Litera f, legcit angeführten Aufgaben der bei jeder Landeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitute. Diese Vorschriften qualifizieren aber eine danach geschaffene Ausbildungseinrichtung noch nicht als Schule iSd SchOG 1962.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150034.X03
Im RIS seit
17.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1993150034_19950222X03