Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei) Art. 21

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 92/2004

Typ

Vertrag - Mongolei

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

STUDENTEN UND PRAKTIKANTEN

Ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor seiner Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Staat hinsichtlich folgender für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung bestimmten Zahlungen oder dafür bezogenen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen:

  1. Litera a
    Zahlungen, die aus Quellen außerhalb dieses Vertragsstaates stammen; und
  2. Litera b
    Zuschüsse, Stipendien oder Preise, die er von der Regierung oder einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen oder einer nicht auf Gewinn gerichteten Organisation erhält; und
  3. Litera c
    Einkünfte, die er für eine Beschäftigung erhält, die er in diesem Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20003515

Dokumentnummer

NOR40054781

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