Präambel
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 1. Juni 1993 in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 über die Gründung des ICMPD (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);
unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, welches mit 20. August 1997 in Kraft trat, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel 2 des Gründungsvertrages der Amtssitz des Zentrums in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Zentrums durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung wie folgt übereingekommen: