Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Institut für Kältetechnik Art. 1

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.12.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

KAPITEL römisch eins.
ZWECK – BEZEICHNUNG – SITZ – FUNKTIONEN.

ARTIKEL römisch eins.

Zweck – Bezeichnung – Sitz.

Ziffer eins Die Vertragschließenden Staaten haben beschlossen, zum Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen und technischen Probleme, die mit dem Kühlwesen und der Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten der Kältetechnik zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschheit zusammenhängen, engstens zusammenzuarbeiten.

Ziffer 2 Sie verpflichten sich zu diesem Zwecke, das Internationale Institut für Kältetechnik, im folgenden „Institut“ genannt, mit dem Sitz in Paris zu erhalten und zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118360

Alte Dokumentnummer

N7196133735L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/110/A1/NOR12118360

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