Bundesrecht konsolidiert

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Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern § 0

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2002

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.12.2001

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Usbekischen Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 38/2002

Sprachen

Deutsch, Englisch, Usbekisch

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die Usbekische Agentur für Straßentransport und Flußschiffahrt, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den beiden Staaten geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den beiden Staaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Umweltverhältnisse in der Republik Österreich und der Republik Usbekistan durch Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zu gestalten,

in dem Bestreben, den kombinierten Güterverkehr breiter einzusetzen und eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

haben vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR30002047

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