Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zurechnungsunfähigkeit.

Paragraph 7, (1) Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

  1. Absatz 2Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 3War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt, so ist er nicht strafbar, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Unzurechnungsfähigkeit, Unmündigkeit

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043038

Alte Dokumentnummer

N3195816119S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P7/NOR12043038

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