(Anm.: letzte Kundmachung BGBl. Nr. 409/1937)Anmerkung, letzte Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1937,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1935 hinterlegt; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel XVIII, Absatz 2, am 24. November 1935 für Österreich in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1935 hinterlegt; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch XVIII, Absatz 2, am 24. November 1935 für Österreich in Kraft.
Bisher haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert oder ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt: Bulgarien, Chile, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Iran, Freistaat Irland, Italien, Monaco, Norwegen, Rumänien und die Schweiz.
Österreich
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Österreich sich das im Artikel IX vorgesehene Recht vorbehält.Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Österreich sich das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vorbehält.
Belgien
Bei Unterzeichnung des Abkommens behält sich die belgische Regierung das Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes durch Filme fremder Herkunft zu schützen.
Die belgische Regierung erklärt, hinsichtlich des Belgischen Kongos und des Gebietes von Ruanda-Urundi keinerlei Verpflichtung zu übernehmen.
Chile
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Chile sich das im Artikel IX vorgesehene Recht vorbehält.Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Chile sich das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vorbehält.
Dänemark
Im Sinne des Artikels XX, Absatz 1, des Abkommens übernimmt Dänemark keine Verpflichtung hinsichtlich Grönlands.Im Sinne des Artikels römisch XX, Absatz 1, des Abkommens übernimmt Dänemark keine Verpflichtung hinsichtlich Grönlands.
Frankreich
Mit dem im Artikel IX erwähnten Vorbehalt und der Erklärung, daß die Unterzeichnung des Abkommens nur hinsichtlich des französischen Mutterlandes wirksam sein wird.Mit dem im Artikel römisch IX erwähnten Vorbehalt und der Erklärung, daß die Unterzeichnung des Abkommens nur hinsichtlich des französischen Mutterlandes wirksam sein wird.
Indien
Gemäß Artikel XX dieses Abkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift hinsichtlich der Anwendung seiner Bestimmungen in den Gebieten Indiens, die einem unter der Oberhoheit Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, nicht verpflichtend ist.Gemäß Artikel römisch XX dieses Abkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift hinsichtlich der Anwendung seiner Bestimmungen in den Gebieten Indiens, die einem unter der Oberhoheit Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, nicht verpflichtend ist.
Polen
Mit dem (im Artikel IX vorgesehenen) Vorbehalt des Rechtes, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.Mit dem (im Artikel römisch IX vorgesehenen) Vorbehalt des Rechtes, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Rumänien
Mit dem im Artikel IX vorgesehenen Vorbehalt.Mit dem im Artikel römisch IX vorgesehenen Vorbehalt.
Schweden
Unter Vorbehalt der Ratifizierung Seiner Majestät des Königs von Schweden mit Zustimmung des Reichstages.
Ungarn
Bei Unterzeichnung des Abkommens behalte ich für meine Regierung das im Artikel IX vorgesehene Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.Bei Unterzeichnung des Abkommens behalte ich für meine Regierung das im Artikel römisch IX vorgesehene Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Vereinigte Staaten von Amerika
Gemäß Artikel XX des vorliegenden Abkommens übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten keine Verpflichtung hinsichtlich der Philippinen, der Jungfern-Inseln, amerikanisch Samoas und der Insel Guam.Gemäß Artikel römisch XX des vorliegenden Abkommens übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten keine Verpflichtung hinsichtlich der Philippinen, der Jungfern-Inseln, amerikanisch Samoas und der Insel Guam.
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind
Die großbritannische Ratifikationsurkunde enthält die gemäß den Bestimmungen des Artikels XX des Abkommens abgegebene Erklärung Seiner Majestät des Königs, keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen zu wollen, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, das durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreiche ausgeübt wird.Die großbritannische Ratifikationsurkunde enthält die gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch XX des Abkommens abgegebene Erklärung Seiner Majestät des Königs, keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen zu wollen, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, das durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreiche ausgeübt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat der großbritannische Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten am 29. Juni 1936 bekanntgegeben, daß Großbritannien obiges Abkommen, das von ihm am 26. Februar 1936 ratfiziert worden ist, gemäß Artikel XX, Absatz 2, auf Neufundland anwenden will.Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat der großbritannische Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten am 29. Juni 1936 bekanntgegeben, daß Großbritannien obiges Abkommen, das von ihm am 26. Februar 1936 ratfiziert worden ist, gemäß Artikel römisch XX, Absatz 2, auf Neufundland anwenden will.