Bundesrecht konsolidiert

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4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung § 5

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahme bei bestimmten Swaps

Paragraph 5,

Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Wertentwicklung der vom OGAW in seinem Portfolio gehaltenen Vermögensgegenstände wird gegen die Wertentwicklung anderer Vermögensgegenstände ausgetauscht (Swap).
  2. Ziffer 2
    Das Marktrisiko der getauschten Vermögensgegenstände ist vollständig kompensiert, sodass die Wertentwicklung des OGAW nicht von der Wertentwicklung dieser getauschten Werte abhängig ist.
  3. Ziffer 3
    Das Derivat beinhaltet im Vergleich zu einer Direktanlage weder zusätzliche optionale Eigenschaften noch Leverage-Klauseln oder weitere Risiken.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131283

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