Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
4. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1
Inkrafttretensdatum
30.06.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
Artikel II.Artikel römisch II.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFür die im § 7 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören.Für die im Paragraph 7, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, genannten Sondervermögen kann vom Bundesministerium für Finanzen oder im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen bis 31. Dezember 1957 ein Aufruf im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart werden, wonach Ansprüche aus Verbindlichkeiten anzumelden sind, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und die zum Sondervermögen gehören. (2)Absatz 2Als Verbindlichkeiten, die zu einem Sondervermögen gehören, sind insbesondere anzusehen
Verbindlichkeiten, die im österreichischen Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet worden sind;
Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen Geschäftsbetriebes des Schuldners begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem das Sondervermögen bildenden Vermögen zugeflossen ist.
(3)Absatz 3Das Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der Verlautbarung anzuführen.
(4)Absatz 4Die Ansprüche sind bis längstens 31. März 1958 bei der im Aufruf genannten Stelle anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind.
Schlagworte
Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
10000298
Dokumentnummer
NOR12005616
Alte Dokumentnummer
N1195717463S