Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17d
Inkrafttretensdatum
01.09.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Index
72/15 Forschung
Text
§ 17d.Paragraph 17 d,
(1)Absatz einsDer FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 73/2004
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40053663