Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 17d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17d

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 17 d,
  1. Absatz einsDer FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P17d/NOR40053663

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