Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge § 0

Kurztitel

Rechtspflegeranwärter - literarische Behelfe für Ausbildungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 274/1962

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, ist durch § 45 Abs. 3 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, aufgehoben worden. § 47 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, bestimmt jedoch, daß in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Verweisungen auf das alte Rechtspflegergesetz ihren Inhalt aus der entsprechenden Bestimmung des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erhalten. Die entsprechende Bestimmung wäre der § 39 Abs. 2 RpflG, BGBl. Nr. 560/1985. Allerdings spricht § 39 Abs. 2 RpflG nur von literarischen Behelfen, die bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen. Die Erläuterungen zu § 39 Abs. 2 gehen aber offenkundig davon aus, daß die literarischen Behelfe, die früher bei den Ausbildungslehrgängen benützt werden durften, nunmehr bei der schriftlichen Prüfung benützt werden können.

Titel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 6. September 1962 über die literarischen Behelfe, die in den Ausbildungslehrgängen für Rechtspflegeranwärter benützt werden dürfen.
StF: BGBl. Nr. 274/1962

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 4, des Rechtspflegergesetezs, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1962,, wird verordnet:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2012

Gesetzesnummer

10002032

Dokumentnummer

NOR11002055

Alte Dokumentnummer

N2196214457R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/274/P0/NOR11002055

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