Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes § 2

Kurztitel

Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 37/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, als nicht mehr zumutbar.
  3. Absatz 3Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Schlagworte

Hinfahrt, BGBl. Nr. 305/1992

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Gesetzesnummer

10004937

Dokumentnummer

NOR40200504

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/624/P2/NOR40200504

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