Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktische Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
    1. Ziffer eins
      unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/ÄrztinNächster Suchbegriff und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Vorheriger SuchbegriffÄrztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
    durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40080484

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