Bundesrecht konsolidiert

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Liebhabereiverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 33/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.01.1993

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1

Text

Abschnitt I

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Paragraph eins, (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

  • Strichaufzählung
    durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, und
  • Strichaufzählung
    nicht unter Absatz 2, fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (Paragraph 2, Absatz eins und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
  1. Absatz 2Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
    1. Ziffer eins
      aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
    2. Ziffer 2
      aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
    Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 4, ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
  2. Absatz 3Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Absatz eins, vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.

Schlagworte

Einkommensteuer, Sportausübung

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12052121

Alte Dokumentnummer

N3199325151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/33/P1/NOR12052121

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