Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 174

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 169/1998Nächster Suchbegriff aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

11.11.Vorheriger Suchbegriff1998Nächster Suchbegriff

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG Vorheriger Suchbegriff1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 174,
  1. Absatz einsIst die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt der Disziplinarsenat die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vor, noch läßt er sie vornehmen (Paragraph 173,), so hat er ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen hat der Disziplinarsenat in der mündlichen Berufungsverhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser, daß ein im Absatz eins, erwähnter Mangel vorliegt, so kann der Disziplinarsenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarsenat in der Sache selbst, ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.
  3. Absatz 3Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarsenat noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142812

Alte Dokumentnummer

N8199855716L

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