Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 172

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 169/1998Nächster Suchbegriff aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 172

Inkrafttretensdatum

11.11.Vorheriger Suchbegriff1998Nächster Suchbegriff

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG Vorheriger Suchbegriff1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des Paragraph 229, StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die anderen im Paragraph 171, Absatz 4, Genannten haben ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
  4. Absatz 4Sind die im Paragraph 171, Absatz 4, Genannten nicht erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Disziplinarbeschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, daß auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werden würde.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142810

Alte Dokumentnummer

N8199855714L

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