Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG), BGBl. I Nr. 55/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, werden die Fundstellen für die Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, werden die Fundstellen für die Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht: