Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Island) Art. 1

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Island)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 62/1996

Typ

Vertrag - Island

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10009003

Dokumentnummer

NOR12111357

Alte Dokumentnummer

N6199653477J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/62/A1/NOR12111357

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