Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 92/13/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/13/0200

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0262 E 11. Dezember 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0120 2

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Auf die Mitwirkung an der Aufklärung kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130200.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992130200_19950530X01

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