Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) § 0

Kurztitel

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/2015

Typ

Vertrag - Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.02.2015

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG MONTENEGROS ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA
StF: BGBl. III Nr. 136/2015

Sprachen

Deutsch, Englisch, Montenegrinisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 20. März bzw. 4. September 2015 abgegeben; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. November 2015 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Montenegros (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

  • Strichaufzählung
    in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zu verstärken,
  • Strichaufzählung
    getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa1, unterzeichnet in Wien am 5. Mai 2006 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
  • Strichaufzählung
    fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung des zur Durchführung der Konvention entwickelten Handbuchs,
  • Strichaufzählung
    mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und Montenegros zu erhöhen,
  • Strichaufzählung
    auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:

____________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2012,.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009307

Dokumentnummer

NOR40175217

Navigation im Suchergebnis