Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1. Nach § 50 Z 4 KartG ist im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 BMG) eine Rahmengebühr von bis zu 34.000 EUR zu entrichten.1. Nach Paragraph 50, Ziffer 4, KartG ist im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Ziffer 2, verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (Paragraph 111, TKG 2003, Paragraph 56, BMG) eine Rahmengebühr von bis zu 34.000 EUR zu entrichten.
Die Höhe der Rahmengebühr ist nach § 54 KartG nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (16 Ok 5/15v; 16 Ok 6/13; RIS-Justiz RS0123285).Die Höhe der Rahmengebühr ist nach Paragraph 54, KartG nach freiem Ermessen festzusetzen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen (16 Ok 5/15v; 16 Ok 6/13; RIS-Justiz RS0123285).
2. Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) knüpft dagegen bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 87/16/0044; 89/16/0022), die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist (16 Ok 7/08).
Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede (zur von der Rekurswerberin ohnehin nicht bestrittenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit divergierender Gebührenregelungen, vgl VfGH G 14/12 ua mwN; 16 Ok 7/14m) sprechen gegen die Berücksichtigung eines „fiktiven Streitwerts“, zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht.Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede (zur von der Rekurswerberin ohnehin nicht bestrittenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit divergierender Gebührenregelungen, vergleiche VfGH G 14/12 ua mwN; 16 Ok 7/14m) sprechen gegen die Berücksichtigung eines „fiktiven Streitwerts“, zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht.
3. Eine analoge Heranziehung eines „fiktiven Streitwerts“ als Grundlage der Bemessung der Pauschalgebühr widerspräche darüber hinaus sowohl der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Bereich des Gerichtsgebührenrechts, wonach dort eine Analogie regelmäßig ausgeschlossen ist (VwGH 97/16/0344; 92/16/0018; 90/16/0035), als auch dem Umstand, dass die Normen des KartG über die Bestimmung der Pauschalgebühr insoweit keine Lücke erkennen lassen.
4. Die von der Rekurswerberin angestrebte Heranziehung der zivilprozessualen Pauschalgebühr als „Orientierungshilfe“ für die Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühr scheidet bereits deshalb aus, weil ein Vergleich der Regelungen zeigt, dass die Vorgaben des Gesetzgebers bei der kartellgerichtlichen Rahmengebühr – mit ihrer Deckelung der Gebühr mit 34.000 EUR – eine wesentlich geringere Spreizung vorsehen als bei den zivilprozessualen Pauschalgebühren des GGG. Folgte man der Argumentation des Rekurswerbers, wäre bereits bei einer Geldbuße von unter 2 Mio EUR die maximale Rahmengebühr des KartG erreicht, und es käme sodann weder eine weitere Differenzierung zu höheren Geldbußen in Betracht, noch die (gesetzlich angeordnete) Berücksichtigung der in § 54 KartG genannten Kriterien.4. Die von der Rekurswerberin angestrebte Heranziehung der zivilprozessualen Pauschalgebühr als „Orientierungshilfe“ für die Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühr scheidet bereits deshalb aus, weil ein Vergleich der Regelungen zeigt, dass die Vorgaben des Gesetzgebers bei der kartellgerichtlichen Rahmengebühr – mit ihrer Deckelung der Gebühr mit 34.000 EUR – eine wesentlich geringere Spreizung vorsehen als bei den zivilprozessualen Pauschalgebühren des GGG. Folgte man der Argumentation des Rekurswerbers, wäre bereits bei einer Geldbuße von unter 2 Mio EUR die maximale Rahmengebühr des KartG erreicht, und es käme sodann weder eine weitere Differenzierung zu höheren Geldbußen in Betracht, noch die (gesetzlich angeordnete) Berücksichtigung der in Paragraph 54, KartG genannten Kriterien.
5. Dass die Gebührenbemessung des Erstgerichts im Rahmen der im KartG genannten Bemessungskriterien den eingeräumten Ermessensspielraum überschritte, behauptet die Rekurswerberin nicht; solches ist auch nicht ersichtlich.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.