Rechtssatz für 16Ok10/16f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131674

Geschäftszahl

16Ok10/16f

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Rechtssatz

Bei einer Alleinvertriebsvereinbarung verpflichtet sich der Lieferant oder Anbieter, seine Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur einem einzigen Händler zu verkaufen und in dem Gebiet keine weiteren Händler einzusetzen. Diese Erscheinungsformen können unter dem Aspekt der Marktöffnung die Nichtanwendung des Artikel 101, AEUV auf freiheitsbeschränkende Vertragsklauseln rechtfertigen, wenn sie zB das einzige Mittel für Unternehmer sind, in Märkte anderer Mitgliedstaaten einzudringen, wenn also die Alleinvertriebsvereinbarung tatsächlich unerlässlich für die Markterschließung ist. Alleinvertriebsvereinbarungen sind unterhalb der Marktschwellen des Artikel 3, Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung zwar weitgehend freigestellt, dies gilt allerdings nicht, soweit sie Kernbeschränkungen beinhalten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/16f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 16 Ok 10/16f
    Veröff: SZ 2017/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131674

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_010

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