Bei einer Alleinvertriebsvereinbarung verpflichtet sich der Lieferant oder Anbieter, seine Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur einem einzigen Händler zu verkaufen und in dem Gebiet keine weiteren Händler einzusetzen. Diese Erscheinungsformen können unter dem Aspekt der Marktöffnung die Nichtanwendung des Art 101 AEUV auf freiheitsbeschränkende Vertragsklauseln rechtfertigen, wenn sie zB das einzige Mittel für Unternehmer sind, in Märkte anderer Mitgliedstaaten einzudringen, wenn also die Alleinvertriebsvereinbarung tatsächlich unerlässlich für die Markterschließung ist. Alleinvertriebsvereinbarungen sind unterhalb der Marktschwellen des Art 3 Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung zwar weitgehend freigestellt, dies gilt allerdings nicht, soweit sie Kernbeschränkungen beinhalten.Bei einer Alleinvertriebsvereinbarung verpflichtet sich der Lieferant oder Anbieter, seine Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur einem einzigen Händler zu verkaufen und in dem Gebiet keine weiteren Händler einzusetzen. Diese Erscheinungsformen können unter dem Aspekt der Marktöffnung die Nichtanwendung des Artikel 101, AEUV auf freiheitsbeschränkende Vertragsklauseln rechtfertigen, wenn sie zB das einzige Mittel für Unternehmer sind, in Märkte anderer Mitgliedstaaten einzudringen, wenn also die Alleinvertriebsvereinbarung tatsächlich unerlässlich für die Markterschließung ist. Alleinvertriebsvereinbarungen sind unterhalb der Marktschwellen des Artikel 3, Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung zwar weitgehend freigestellt, dies gilt allerdings nicht, soweit sie Kernbeschränkungen beinhalten.