Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren § 0

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.05.1987

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Auch wenn der Depositär des Übereinkommens Ö formell noch als Vertragspartei führt, ist davon auszugehen, dass Ö mit seinem EU-Beitritt und seinem EFTA-Austritt (vgl. auch die Verpflichtung aus Art. 78 der Beitrittsakte) nicht mehr selbstständige Vertragspartei des Übereinkommens ist. Das Übereinkommen ist daher für Ö als Teil des Unionsrechts in seiner aktuellen Fassung, d.h. ABl. Nr. L 226 vom 13.8.1987 idF ABl. Nr. L 182 vom 13.7.2012, bindend (vgl. Art. 216 Abs. 2 AEUV). Aus diesem Grund war seit dem österr. EU-Beitritt die Kundmachung von Änderungen im BGBl. nicht erforderlich.

Titel

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
StF: BGBl. Nr. 632/1987 (NR: GP XVII RV 250 AB 265 S. 31. BR: AB 3335 S. 491.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1988, (Beschluß Nr. 1/88)

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989, (Beschluß Nr. 1/89)

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1990, (Beschluß Nr. 2/89)

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1991, (Beschluß Nr. 1/90)

Bundesgesetzblatt Nr. 649a aus 1991, (Beschluß Nr. 1/92)

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1992, (Beschluß Nr. 1/91)

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993, (Beschluß Nr. 2/92)

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1993, (Empfehlung Nr. 1/91) (NR: GP römisch XVIII RV 804 AB 893 S. 99. BR: AB 4432 S. 563.)

Bundesgesetzblatt Nr. 862 aus 1993, (Beschluß Nr. 1/93)

Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1993, (Beschluß Nr. 2/93)

Bundesgesetzblatt Nr. 937 aus 1994, (Empfehlung Nr. 1/93) (NR: GP römisch XVIII RV 1733 AB 1832 S. 172. BR: AB 4868 S. 589.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*EWG 632/1987 *Finnland 632/1987 *Island 632/1987 *Norwegen 632/1987 *Polen 364/1996 *Schweden 632/1987 *Schweiz 632/1987 *Slowakei 364/1996 *Tschechische R 364/1996 *Ungarn 364/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und den dazugehörenden Anhängen sowie Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 22, Absatz eins, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen:

Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „EFTA-Länder“ genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) -

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,

GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,

GESTÜTZT auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden.

IN DER ERWÄGUNG, daß zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,

HABEN BESCHLOSSEN, nachstehendes Übereinkommen zu schließen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1993

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR11006966

Alte Dokumentnummer

N5198710331W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/P0/NOR11006966

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