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Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1980

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.08.1980

Außerkrafttretensdatum

01.12.2020

Unterzeichnungsdatum

24.04.1967

Index

29/01 Zivilrecht

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
StF: BGBl. Nr. 314/1980 (NR: GP XV RV 69 AB 223 S. 23. BR:; AB 2097 S. 392.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1983, (DFB) (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1984, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1990, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 222 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2003, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2009, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 314/1980, 602/1986, 627/1990, 592/1995, III 69/2001 *Dänemark 314/1980, 225/1984, 67/1989, 90/1994, III 67/1999, III 100/2009 *Deutschland/BRD 17/1981 *Griechenland 92/1981, 378/1985, 691/1990, 523/1996 *Irland 314/1980 *Italien 314/1980, 533/1986, 226/1996, 523/1996, III 192/2001 *Lettland III 154/2000 *Liechtenstein 475/1981 idF 181/1983 (DFB) *Malta 314/1980 *Nordmazedonien III 100/2003, III 143/2015 *Norwegen 314/1980, III 100/2009 K *Polen III 7/1997, III 14/2002, III 100/2009, III 38/2012 *Portugal 306/1990 *Rumänien 473/1993, III 67/1999, III 100/2009 *Schweden 314/1980, III 222/2002 K *Schweiz 314/1980 *Tschechische R III 210/2000, III 38/2012, III 143/2015 *Vereinigtes Königreich 314/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten Österreichs wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz 3, am 29. August 1980 in Kraft.

Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Irland, Italien, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man, Jersey und Guernsey (ausgenommen Sark)) Vertragsparteien des Übereinkommens.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Österreich Vorbehalte gemäß Artikel 25 Absatz 1 zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.

Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens.

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, dass sie ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 22. November 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist die Erneuerung des Vorbehalts rückwirkend ab 29. August 2000 wirksam.

Dänemark

Ziffer eins Von der in Artikel 25, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die Regierung Dänemarks, daß sie die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, nicht anwendet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ab 12. Jänner 2004 für weitere fünf Jahre verlängert. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Färöer-Inseln. Der Vorbehalt hinsichtlich Artikel 12, Absatz eins, wurde nicht erneuert.

Ziffer 2 Weiters erklärt die dänische Regierung in Übereinstimmung mit Artikel 23,, daß das Übereinkommen auf Grönland keine Anwendung findet.

Ziffer 3 Eingaben gemäß Artikel 14, sind an den National Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholmsgade 10, 1216 Copenhagen K. zu richten.

Bundesrepublik Deutschland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland am 10. November 1980 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, hinterlegt und hiebei erklärt, daß das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt. Das Übereinkommen tritt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Artikel 21, Absatz 3, am 11. Feber 1981 in Kraft.

Griechenland

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1996,)

Irland

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens hat Irland erklärt, daß es den im Teil römisch III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verleiht.

Italien

Ziffer eins Von der in Artikel 24, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins, nur auf jene Fälle der Adoption anwendet, die eine völlige Legitimation zur Folge haben, wie sie in die italienische Rechtsordnung durch das Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983 eingeführt wurde.

Ziffer 2 Von der in Artikel 25, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 3,, der jedermann gestattet, sein uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessert, nicht anwendet.

Italien hat seinen Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 3, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2000,) ab 26. August 2001 für weitere fünf Jahre verlängert.

Mazedonien (Nordmazedonien)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, nicht anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien 18 Jahre und die Obergrenze 45 Jahre beträgt.

Weiters hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 22. Februar 2013 ihren Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens ab 16. April 2013 für weitere fünf Jahre verlängert.

Polen

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es sich gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vorbehält, anstelle des in Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Erfordernisses des Mindestalters des Annehmenden die Voraussetzung der im polnischen Recht geltenden vollen Geschäftsfähigkeit anzuwenden, das heißt, daß eine Person, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht hat, zumindest theoretisch ein Kind annehmen darf.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.

Portugal

Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

  • Strichaufzählung
    daß es das gemäß Artikel 5, Absatz 4, vorgeschriebene Zeitausmaß für die Zustimmung der Mutter als nicht anwendbar erachtet,
  • Strichaufzählung
    daß es sich an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 5, als nicht gebunden betrachtet,
  • Strichaufzählung
    daß in Ausübung des in Artikel 24, vorgesehenen Rechts die Bestimmungen gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 sich ausschließlich auf Volladoption (adopcäo plena) beziehen sollen.

Rumänien

Rumänien am 7. Mai 2007 seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, des Übereinkommens erneuert bzw. diesen ab 19. August 2008 für weitere fünf Jahre verlängert. Rumänien hat ferner erklärt, daß gemäß der neuen rumänischen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Adoption weiterhin das Mindestalter des Annehmenden 18 Jahre beträgt und keine Obergrenze besteht.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2,, wonach die Vertragsparteien ermächtigt sind, zu entscheiden, welche Bestimmungen des Teils römisch III in Betracht kommen, erklärt Rumänien, daß es den Artikeln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht.

Tschechische Republik

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 25, Absatz eins,, dass sie sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Die Tschechische Republik hat ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz eins, des gegenständlichen Übereinkommens für weitere fünf Jahre, beginnend ab 9. Dezember 2015, erneuert.

Erklärung:

Gemäß Artikel 2,, dass es in ihrem Recht den im Teil römisch III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verliehen hat.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

In der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um besonders ihren sozialen Fortschritt zu fördern;

In der Erwägung, daß zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in allen Mitgliedstaaten des Europarates besteht, in diesen Ländern aber unterschiedliche Auffassungen über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, sowie Unterschiede im Verfahren und in den Rechtswirkungen vorhanden sind;

In der Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Grundsätze und einer gemeinsamen Übung dazu beitragen würde, die durch diese Unterschiede hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und zugleich das Wohl der Adoptivkinder fördern würde,

Haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.10.2015 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk,
Rechtsvereinheitlichung, Adoptionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10002494

Dokumentnummer

NOR11002517

Alte Dokumentnummer

N2198014473R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/314/P0/NOR11002517

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