Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 3 am 29. August 1980 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz 3, am 29. August 1980 in Kraft.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Irland, Italien, Malta, Norwegen, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Insel Man, Jersey und Guernsey (ausgenommen Sark)) Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikation haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Österreich Vorbehalte gemäß Artikel 25 Absatz 1 zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern das Recht vor, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieses Übereinkommens vorzuschreiben, daß die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes erst nach Ablauf einer Mindestfrist nach der Geburt oder erst in dem Augenblick, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörden von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat, entgegengenommen werden darf.
Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens.
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, dass sie ihren Vorbehalt erneuert, nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 22. November 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist die Erneuerung des Vorbehalts rückwirkend ab 29. August 2000 wirksam.
Dänemark
1.Ziffer eins Von der in Art. 25 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die Regierung Dänemarks, daß sie die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 nicht anwendet.Von der in Artikel 25, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die Regierung Dänemarks, daß sie die Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, nicht anwendet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ab 12. Jänner 2004 für weitere fünf Jahre verlängert. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Färöer-Inseln. Der Vorbehalt hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 wurde nicht erneuert.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ab 12. Jänner 2004 für weitere fünf Jahre verlängert. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Färöer-Inseln. Der Vorbehalt hinsichtlich Artikel 12, Absatz eins, wurde nicht erneuert.
2.Ziffer 2 Weiters erklärt die dänische Regierung in Übereinstimmung mit Art. 23, daß das Übereinkommen auf Grönland keine Anwendung findet.Weiters erklärt die dänische Regierung in Übereinstimmung mit Artikel 23,, daß das Übereinkommen auf Grönland keine Anwendung findet.
3.Ziffer 3 Eingaben gemäß Art. 14 sind an den National Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholmsgade 10, 1216 Copenhagen K. zu richten.Eingaben gemäß Artikel 14, sind an den National Adoption Board, Ministry of Justice, Slotsholmsgade 10, 1216 Copenhagen K. zu richten.
Bundesrepublik Deutschland
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland am 10. November 1980 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern, BGBl. Nr. 314/1980, hinterlegt und hiebei erklärt, daß das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt. Das Übereinkommen tritt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Art. 21 Abs. 3 am 11. Feber 1981 in Kraft.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Bundesrepublik Deutschland am 10. November 1980 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, hinterlegt und hiebei erklärt, daß das Übereinkommen auch für das Land Berlin gilt. Das Übereinkommen tritt für die Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Artikel 21, Absatz 3, am 11. Feber 1981 in Kraft.
Griechenland
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 523/1996)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1996,)
Irland
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 des Übereinkommens hat Irland erklärt, daß es den im Teil III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verleiht.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens hat Irland erklärt, daß es den im Teil römisch III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verleiht.
Italien
1.Ziffer eins Von der in Art. 24 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1 nur auf jene Fälle der Adoption anwendet, die eine völlige Legitimation zur Folge haben, wie sie in die italienische Rechtsordnung durch das Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983 eingeführt wurde.Von der in Artikel 24, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins, nur auf jene Fälle der Adoption anwendet, die eine völlige Legitimation zur Folge haben, wie sie in die italienische Rechtsordnung durch das Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983 eingeführt wurde.
2.Ziffer 2 Von der in Art. 25 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3, der jedermann gestattet, sein uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessert, nicht anwendet.Von der in Artikel 25, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung, daß sie die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 3,, der jedermann gestattet, sein uneheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessert, nicht anwendet.
Italien hat seinen Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 210/2000) ab 26. August 2001 für weitere fünf Jahre verlängert.Italien hat seinen Vorbehalt zu Artikel 12, Absatz 3, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2000,) ab 26. August 2001 für weitere fünf Jahre verlängert.
Mazedonien (Nordmazedonien)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 nicht anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien 18 Jahre und die Obergrenze 45 Jahre beträgt.Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sie die das Alter des Annehmenden betreffende Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, nicht anwenden wird, da das Mindestalter nach dem Recht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien 18 Jahre und die Obergrenze 45 Jahre beträgt.
Weiters hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 22. Februar 2013 ihren Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens ab 16. April 2013 für weitere fünf Jahre verlängert.Weiters hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 22. Februar 2013 ihren Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens ab 16. April 2013 für weitere fünf Jahre verlängert.
Polen
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es sich gemäß Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vorbehält, anstelle des in Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Erfordernisses des Mindestalters des Annehmenden die Voraussetzung der im polnischen Recht geltenden vollen Geschäftsfähigkeit anzuwenden, das heißt, daß eine Person, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht hat, zumindest theoretisch ein Kind annehmen darf.Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen erklärt, daß es sich gemäß Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vorbehält, anstelle des in Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Erfordernisses des Mindestalters des Annehmenden die Voraussetzung der im polnischen Recht geltenden vollen Geschäftsfähigkeit anzuwenden, das heißt, daß eine Person, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht hat, zumindest theoretisch ein Kind annehmen darf.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens ab 22. September 2011 für weitere fünf Jahre verlängert.
Portugal
Portugal hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
daß es das gemäß Art. 5 Abs. 4 vorgeschriebene Zeitausmaß für die Zustimmung der Mutter als nicht anwendbar erachtet,daß es das gemäß Artikel 5, Absatz 4, vorgeschriebene Zeitausmaß für die Zustimmung der Mutter als nicht anwendbar erachtet,
daß es sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 5 als nicht gebunden betrachtet,daß es sich an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 5, als nicht gebunden betrachtet,
daß in Ausübung des in Art. 24 vorgesehenen Rechts die Bestimmungen gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 sich ausschließlich auf Volladoption (adopcäo plena) beziehen sollen.daß in Ausübung des in Artikel 24, vorgesehenen Rechts die Bestimmungen gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 sich ausschließlich auf Volladoption (adopcäo plena) beziehen sollen.
Rumänien
Rumänien am 7. Mai 2007 seinen Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 des Übereinkommens erneuert bzw. diesen ab 19. August 2008 für weitere fünf Jahre verlängert. Rumänien hat ferner erklärt, daß gemäß der neuen rumänischen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Adoption weiterhin das Mindestalter des Annehmenden 18 Jahre beträgt und keine Obergrenze besteht.Rumänien am 7. Mai 2007 seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, des Übereinkommens erneuert bzw. diesen ab 19. August 2008 für weitere fünf Jahre verlängert. Rumänien hat ferner erklärt, daß gemäß der neuen rumänischen Gesetzeslage auf dem Gebiet der Adoption weiterhin das Mindestalter des Annehmenden 18 Jahre beträgt und keine Obergrenze besteht.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2, wonach die Vertragsparteien ermächtigt sind, zu entscheiden, welche Bestimmungen des Teils III in Betracht kommen, erklärt Rumänien, daß es den Artikeln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2,, wonach die Vertragsparteien ermächtigt sind, zu entscheiden, welche Bestimmungen des Teils römisch III in Betracht kommen, erklärt Rumänien, daß es den Artikeln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht.
Tschechische Republik
Vorbehalt:
Gemäß Art. 25 Abs. 1, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. 7 Abs. 1 nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 25, Absatz eins,, dass sie sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Die Tschechische Republik hat ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt hinsichtlich Art. 7 Abs. 1 des gegenständlichen Übereinkommens für weitere fünf Jahre, beginnend ab 9. Dezember 2015, erneuert.Die Tschechische Republik hat ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz eins, des gegenständlichen Übereinkommens für weitere fünf Jahre, beginnend ab 9. Dezember 2015, erneuert.
Erklärung:
Gemäß Art. 2, dass es in ihrem Recht den im Teil III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verliehen hat.Gemäß Artikel 2,, dass es in ihrem Recht den im Teil römisch III des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit verliehen hat.