(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2015,)
Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1
Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. aVorbehalt zu Artikel 2 Litera a,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 303/1983)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1983,)
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. bVorbehalt zu Artikel 2 Litera b,
Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
Vorbehalt zu Artikel 4
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 580/1976)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1976,)
Erklärung betreffend Artikel 5 Absatz 1
Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. C festgesetzten Bedingung unterwerfen.
Erklärung betreffend Artikel 7 Absatz 3
Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.
Vorbehalt zu Artikel 11
Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a, b und c nicht zugestimmt werden.Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Litera a,, b und c nicht zugestimmt werden.
Erklärung betreffend Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.
Erklärung betreffend Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß Paragraphen eins Punkt 4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 14.Paragraph 14,
Eine Auslieferung ist unzulässig
wegen politischer strafbarer Handlungen,
wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
§ 15.Paragraph 15,
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
militärischer Art sind oder
in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:In Übereinstimmung mit Artikel 24, erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:
Die Gerichte erster Instanz
Das Büro des Generalstaatsanwaltes
Die Büros der Staatsanwälte bei den Berufungsgerichten
Die Büros der Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz
Andorra Vorbehalte:
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wennDas Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Artikel 2, des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach dem Recht Andorras nicht strafbar sind
die Person, deretwegen ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, durch rechtskräftiges Urteil im Fürstentum Andorra verurteilt wurde und er/sie die Strafe verbüßt hat oder wenn er/sie in Andorra in dieser Sache freigesprochen wurde.
Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.Gemäß Artikel 5, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 22, des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Erklärungen:
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 7, Absatz 3,, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:Bezug nehmend auf Artikel 15, Absatz 6, erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 15, Absatz 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Artikel 15, Absatz 4, sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Artikel 15, genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 2,, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Artikel 21, genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:Gemäß Artikel 24, erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
der Higher Court of Justice of Andorra;
der Court of Corts (Gericht mit ausschließlich strafrechtlichen Kompetenzen);
der Präsident des Court of Corts;
der Court of Batlles (Gerichtshof erster Instanz);
der Batlle (der Richter);
Armenien Vorbehalte gemäß Art. 23:Vorbehalte gemäß Artikel 23 :,
Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen:Zusätzlich zu den in Artikel 2, vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen:
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“ qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;
wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien ein Verfahren eingeleitet worden ist;
wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.
In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42 der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen Verwandten zu sein.In Übereinstimmung mit Artikel 3, des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42 der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen Verwandten zu sein.
Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.Im Einklang mit Artikel 5, des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.In Übereinstimmung mit Artikel 7, müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den nach Absatz 2, dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden der Republik Armenien:In Übereinstimmung mit Artikel 24, sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden der Republik Armenien:
Das Justizministerium
die Generalstaatsanwaltschaft
die Polizei der Republik Armenien
das Ministerium für nationale Sicherheit
der Kassationsgerichtshof
die Berufungsgerichtshöfe
die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan
das Gericht erster Instanz der Region Kotayk
das Gericht erster Instanz der Region Ararat
das Gericht erster Instanz der Region Armavir
das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn
das Gericht erster Instanz der Region Shirak
das Gericht erster Instanz der Region Tavoush
das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik
das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor
das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.
Aserbaidschan Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:In Übereinstimmung mit Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
wenn das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die nach der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan nicht als Straftaten qualifiziert sind;
wenn ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts der Republik Aserbaidschan oder eines dritten Staates in Bezug auf die Person wegen der Begehung derselben Handlung vorliegt, wegen der sie im ersuchenden Staat verdächtigt oder beschuldigt wird;
wenn das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die in der Republik Aserbaidschan Gegenstand einer Ermittlung oder gerichtlichen Überprüfung ist, und wenn der Aufschub der Erledigung dieses Ersuchens unmöglich ist.
Erklärungen:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Artikel 3, des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikel 66, der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen AngehörigeAuszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Artikel 66, Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in lit. a und c des Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Litera a und c des Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 7 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.In Übereinstimmung mit Artikel 7, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:In Übereinstimmung mit Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
das Justizministerium der Republik Aserbaidschan;
die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan;
die Gerichte der Republik Aserbaidschan (ausgenommen das Verfassungsgericht).
Belgien
VORBEHALTE
(gemäß Artikel 23)
a) Artikel 2
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich das Recht vor, einem Ersuchen um Rechtshilfe nicht stattzugeben,
wenn ernstliche Gründe zu der Annahme bestehen, daß es sich auf eine Untersuchung bezieht, die eingeleitet wurde, um den Beschuldigten wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Volksgruppe, der er angehört, zu verfolgen, zu bestrafen oder sonstwie zu treffen;
sofern es sich auf eine Strafverfolgung oder ein Verfahren bezieht, das mit dem Grundsatz „non bis in idem“ unvereinbar ist;
sofern es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, für die der Beschuldigte in Belgien verfolgt wird.
b) Artikel 11
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt und wenn besondere Erwägungen dem nicht entgegenstehen.
c) Artikel 22
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur in dem Umfang bekanntgeben, in dem die Organisation des Strafregisters dies gestattet.
d) Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Benelux-Ländern tritt die Regierung des Königreiches Belgien dem Artikel 26, erster und dritter Absatz, hinsichtlich ihrer Beziehungen mit den Niederlanden und Luxemburg nicht bei.
Die Regierung des Königreiches Belgien behält sich die Möglichkeit vor, in ihren Beziehungen mit den anderen Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von diesen Bestimmungen abzugehen.
ERKLÄRUNGEN
a) Artikel 5
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß den Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur insofern stattgegeben wird, als sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfällig sind, sowie unter der Bedingung, daß der belgische Richter nach seinem innerstaatlichen Recht deren Durchführung bewilligt hat.
Solange das Europäische Auslieferungs-Übereinkommen nicht von Belgien ratifiziert ist, wird den Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben, wenn sie sich auf Handlungen beziehen, die nach den belgischen Rechtsvorschriften auslieferungsfähig sind.
b) Artikel 24
Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß für Belgien unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Artikel 18, des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Bulgarien
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.
Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103/2003 vom 25. November 2003 veröffentlicht.
Vorbehalt zu Art. 2:Vorbehalt zu Artikel 2 :,
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn
der Täter auf Grund einer Amnestie nicht verantwortlich gemacht wird,
die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Grund der Verjährung ausgeschlossen ist,
der Täter nachdem er die Tat begangen hat in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand nachhaltiger geistiger Störung fiel,
ein anhängiges Verfahren, ein vollstreckbares Urteil, ein Beschluss oder eine vollstreckbare Entscheidung zur Beendigung des Falles gegen dieselbe Person für dieselbe Tat vorliegt.
Erklärung zu Art. 5 Abs. l:Erklärung zu Artikel 5, Abs. l:
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5, Abs. l Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3:Erklärung zu Artikel 7, Absatz 3 :,
Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.
Vorbehalt betreffend Art. 13 Abs. 1:Vorbehalt betreffend Artikel 13, Absatz eins :,
Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6:Erklärung zu Artikel 15, Absatz 6 :,
Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.
Erklärung zu Art. 16 Abs. 2:Erklärung zu Artikel 16, Absatz 2 :,
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Erklärung zu Art. 24:Erklärung zu Artikel 24 :,
Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind.
Chile
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Rechtshilfeersuchen nach Art. 3, 4 und 5 sowie Anträge nach Art. 11 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Artikel 15, Absatz eins, Rechtshilfeersuchen nach Artikel 3,, 4 und 5 sowie Anträge nach Artikel 11, an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3, in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.Gemäß den Bestimmungen in Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens, für die Zwecke des Artikel 15, Absatz 3,, in Bezug auf Artikel 13, Absatz eins und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.Gemäß den Bestimmungen in Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Art. 5 Abs.1 lit. c abhängig zu machen.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Artikel 5, Absatz , Litera c, abhängig zu machen.
Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.Gemäß den Bestimmungen in Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Artikel 21, Absatz eins,, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.
Dänemark
Vorbehalte
Art. 2Artikel 2,
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen der strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, oder wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Dänemarks oder eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist oder wenn diese Behörden beschlossen haben, wegen derselben strafbaren Handlung keine Verfolgung einzuleiten oder sie einzustellen.
Art. 3 Abs. 2Artikel 3, Absatz 2,
Ein Ersuchen um Beweisaufnahme durch beeidete Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das zuständige dänische Gericht die Eidesleistung nicht für erforderlich hält.
Art. 7 Abs. 1Artikel 7, Absatz eins,
Ein Ersuchen um Zustellung auf andere Weise als durch einfache Übergabe an den Empfänger kann abgelehnt werden.
Art. 11 Abs. 2Artikel 11, Absatz 2,
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Art. 13 Abs. 1Artikel 13, Absatz eins,
Die Verpflichtung, nach dieser Bestimmung Auszüge aus dem Strafregister zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über Angeklagte oder Beschuldigte.
Art. 13 Abs. 2Artikel 13, Absatz 2,
Die dänische Regierung macht zu dieser ganzen Bestimmung einen Vorbehalt.
Erklärungen
Art. 5 Abs. 1Artikel 5, Absatz eins,
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs. 3Artikel 7, Absatz 3,
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im dänischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen dänischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs. 2Artikel 16, Absatz 2,
Den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken anderer Staaten als der Bundesrepublik Deutschland, Großbritanniens, Österreichs, Frankreichs, Irlands, Norwegens und Schwedens muß eine Übersetzung ins Dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates angeschlossen sein. Bei wichtigeren Schriftstücken behält sich die dänische Regierung das Recht vor, im Einzelfall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder sie auf Kosten des ersuchenden Staates ins Dänische übersetzen zu lassen.
Art. 24Artikel 24,
In Dänemark bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ die Gerichte, die unabhängige Polizei-Beschwerdestelle und die Strafverfolgungsbehörden welche gemäß der dänischen Prozessordnung das Justizministerium, den Generalstaatsanwalt, die Staatsanwälte und die Polizeikommissare einschließen.
Art. 26Artikel 26,
Das Rechtshilfeprotokoll vom 26. Juni 1957 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden bleibt in Kraft.
Bundesrepublik Deutschland Zu Artikel 5:
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorliegen.
Zu Artikel 7:
Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung an, einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgelegten Zeitpunkt zugeht.
Zu Artikel 11:
Die Überstellung eines Zeugen wird in allen Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 abgelehnt.
Zu Artikel 16:
Sofern das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Zu Artikel 24:
Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens sind:
Der Bundesminister der Justiz, Bonn-Bad Godesberg;
der Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe;
das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart;
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München;
der Senator für Justiz, Berlin;
der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, Bremen;
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
der Hessische Minister der Justiz, Wiesbaden;
der Niedersächsische Minister der Justiz, Hannover;
der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf;
das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, Mainz;
der Minister für Rechtspflege des Saarlandes, Saarbrücken;
der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel;
das Bayerische Oberste Landesgericht, München;
die Oberlandesgerichte;
die Landgerichte;
die Amtsgerichte;
die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München;
die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten;
die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten;
die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen, Ludwigsburg.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, Potsdam,
der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin,
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, Dresden,
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, Erfurt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Abs. 3 abgegeben.Die Bundesrepublik Deutschland hat ferner die Erklärung nach Artikel 25 Absatz 3, abgegeben.
Estland
Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft, die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.Gemäß Artikel 23, Absatz eins und Artikel 2, des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft, die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß die Vorladung einer beschuldigten Person, die sich im estnischen Hoheitsgebiet befindet, mindestens 40 Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelt werden muß.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß die Vorladung einer beschuldigten Person, die sich im estnischen Hoheitsgebiet befindet, mindestens 40 Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelt werden muß.
Gemäß Art. 15 Abs. 8 Buchstabe a des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 4 des 2. Zusatzprotokolls) erklärt die Republik Estland, dass eine Abschrift des unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium übermittelt werden muss.Gemäß Artikel 15, Absatz 8, Buchstabe a des Übereinkommens (in der Fassung von Artikel 4, des 2. Zusatzprotokolls) erklärt die Republik Estland, dass eine Abschrift des unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium übermittelt werden muss.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins englische versehen sein müssen.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Republik Estland die in Art. 22 erwähnten Mitteilungen nur auf Grund eines besonderen Ersuchens erteilen.Gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens wird die Republik Estland die in Artikel 22, erwähnten Mitteilungen nur auf Grund eines besonderen Ersuchens erteilen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 22 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2005)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 22, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005,) Gemäß Art. 24 des Übereinkommens (in der Fassung von Art. 6 des 2. Zusatzprotokolls)erklärt die Republik Estland, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden für Estland zu betrachten sind: die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und Untersuchungsbehörden, die auf Grundlage des Strafprozessrechts zuständig für die Durchführung vorgerichtlicher Untersuchungen sind: die Nationale Polizeibehörde, die Bezirkspolizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Zentrale Kriminalpolizei, das Steuer- und Zollamt, die estnische Grenzpolizei, die estnische Wettbewerbsbehörde und der Generalstab der Streitkräfte.Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens (in der Fassung von Artikel 6, des 2. Zusatzprotokolls)erklärt die Republik Estland, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden für Estland zu betrachten sind: die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und Untersuchungsbehörden, die auf Grundlage des Strafprozessrechts zuständig für die Durchführung vorgerichtlicher Untersuchungen sind: die Nationale Polizeibehörde, die Bezirkspolizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Zentrale Kriminalpolizei, das Steuer- und Zollamt, die estnische Grenzpolizei, die estnische Wettbewerbsbehörde und der Generalstab der Streitkräfte.
Finnland
Vorbehalte
Artikel 2
Finnland erklärt, daß die Rechtshilfe abgelehnt werden kann,
wenn die strafbare Handlung bereits Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung in Finnland oder in einem dritten Staat ist;
wenn die im ersuchenden Staat beschuldigte Person entweder in Finnland oder in einem dritten Staat bereits vor Gericht gestellt oder rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
wenn die zuständigen Behörden in Finnland oder in einem dritten Staat beschlossen haben, die Untersuchung oder das Verfahren einzustellen oder keine Untersuchung oder Verfahren wegen der strafbaren Handlung einzuleiten;
wenn die Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe nach finnischem Recht verjährt ist.
Artikel 11
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2005)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005,)
Erklärungen
Artikel 5
Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Art. 5 von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.Finnland erklärt, daß es die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nach Artikel 5, von den in Buchstabe a bis c dieses Artikels erwähnten Bedingungen abhängig machen wird.
Artikel 7 Absatz 3
Finnland erklärt, daß die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in Finnland befindet, abgelehnt werden kann, wenn die Vorladungen nicht mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen finnischen Behörden übermittelt worden sind.
Artikel 16 Absatz 1
Finnland erklärt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen; die zuständigen Behörden können einem Rechtshilfeersuchen auch stattgeben, wenn das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefasst sind, sofern die Behörde dem Gebrauch der betreffenden Fremdsprache zustimmt und keine anderen Gründe dagegen sprechen, dem Ersuchen stattzugeben.
Artikel 22
Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Art. 22 nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.Finnland erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien über strafgerichtliche Verurteilungen nach Artikel 22, nur soweit benachrichtigen wird, wie diese Informationen aus dem Strafregister nach dem Strafregistergesetz vom 20. August 1993 (770/93) verfügbar sind. Finnland wird nicht von den der Verurteilung nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen.
Artikel 24
Finnland erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden in Finnland zu betrachten sind:
die Gerichte erster Instanz (käräjäoikeus/tingsrätt), die Berufungsgerichte (hovioikeus/hovrätt), der Oberste Gerichtshof (korkeinoikeus/högsta domstolen),
die Polizeibehörden, die Zollbehörden ebenso wie die Grenzbeamten in ihrer Eigenschaft als Voruntersuchungsbehörde im Strafverfahren nach dem Voruntersuchungsgesetz vom 30. April 1987 (449/87).
Frankreich
(anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens)
Die französische Regierung erklärt, daß wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß Art. 22 von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen –, die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen.Die französische Regierung erklärt, daß wegen der inneren Organisation und des Geschäftsganges des Strafregisters in Frankreich die damit befaßten Behörden nicht in der Lage sind, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gemäß Artikel 22, von den der Verurteilung ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen – wie Gnaden-, Rehabilitations- oder Amnestiemaßnahmen –, die in das Strafregister eingetragen werden, automatisch zu benachrichtigen.
Sie gibt jedoch die Zusicherung, daß diese Behörden, wenn sie in Einzelfällen darum ersucht werden, den erwähnten Vertragsparteien die strafrechtliche Lage ihrer Staatsangehörigen so genau wie möglich angeben werden.
Die französische Regierung erklärt, daß als französische Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens folgende Behörden zu betrachten sind:
Die ersten Präsidenten, Präsidenten, Räte und Richter der Strafgerichte,
diedie Untersuchungsrichter dieser Gerichte,
diedie Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, nämlich:
diedie Generalstaatsanwälte,
diedie Generalanwälte,
diedie Vertreter der Generalstaatsanwälte,
diedie Staatsanwälte der Republik und ihre Vertreter,
diedie Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten,
diedie Regierungskommissäre bei den Gerichten der Streitkräfte.
(Erklärungen in der am 23. Mai 1967 hinterlegten Ratifikationsurkunde)
Bei der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt die Regierung der Französischen Republik,
1.Ziffer eins daß sie den bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten (Art. 22) und die dabei abgegebene Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind (Art. 24), bestätigt;daß sie den bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens am 28. April 1961 gemachten Vorbehalt betreffend den Austausch von Strafnachrichten (Artikel 22,) und die dabei abgegebene Erklärung betreffend die Justizbehörden, die als solche im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind (Artikel 24,), bestätigt;
2.Ziffer 2 daß sie Gebrauch macht:
von dem im Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen Recht und daher bestimmt, daß die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischen Hoheitsgebiet befinden, den französischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen;von dem im Artikel 7, Absatz 3, vorgesehenen Recht und daher bestimmt, daß die Vorladungen für Beschuldigte, die sich im französischen Hoheitsgebiet befinden, den französischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen;
von dem im Art. 15 Abs. 6 hinsichtlich der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Recht in der Weise, daß die Bestimmungen dieser beiden Absätze wie folgt anzuwenden sind:von dem im Artikel 15, Absatz 6, hinsichtlich der Anwendung des Artikel 15, Absatz 2 und 4 vorgesehenen Recht in der Weise, daß die Bestimmungen dieser beiden Absätze wie folgt anzuwenden sind:
Art. 15 Abs. 2: Wenn in dringenden Fällen die in den Art. 3, 4 Und 5 erwähnten Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar an die Justizbehörden des ersuchten Staates gerichtet werden, muß gleichzeitig eine Abschrift dieser Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt werden;Artikel 15, Absatz 2 :, Wenn in dringenden Fällen die in den Artikel 3,, 4 Und 5 erwähnten Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar an die Justizbehörden des ersuchten Staates gerichtet werden, muß gleichzeitig eine Abschrift dieser Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt werden;
Art. 15 Abs. 4: Andere als die im Art. 15 Abs. 1 und 3 Erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesendet werden;Artikel 15, Absatz 4 :, Andere als die im Artikel 15, Absatz eins und 3 Erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesendet werden;
3.Ziffer 3 daß das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 auf Algerien nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt hat.daß das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 2, auf Algerien nicht anwendbar ist, weil dieses Land seit der Unterzeichnung des Übereinkommens durch die französische Regierung die Unabhängigkeit erlangt hat.
Georgien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Art. 2:Artikel 2 :,
Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn ein Strafverfahren in Georgien wegen jener strafbaren Handlung eingeleitet worden ist, für die um Rechtshilfe ersucht wird;
wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer um Rechtshilfe ersucht wird, bereits durch ein Gericht beurteilt wurde und das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 5:Artikel 5 :,
Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Art. 5 festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Litera a,, b und c des Artikel 5, festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Art. 15 (6):Artikel 15, (6):
Wie in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium von Georgien übermittelt werden.Wie in Artikel 15, Absatz 6, vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium von Georgien übermittelt werden.
Art. 16 (2):Artikel 16, (2):
Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer Sprache verfügbar sein.
Art. 24:Artikel 24 :,
Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“:
die Gerichte mit gewöhnlicher Zuständigkeit
die Generalstaatsanwaltschaft.
Griechenland
Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Art. 4 und 11 des Übereinkommens, weil deren Annahme mit den Art. 97 und 459 der griechischen Strafprozeßordnung unvereinbar ist.Die griechische Regierung macht Vorbehalte zu den Artikel 4 und 11 des Übereinkommens, weil deren Annahme mit den Artikel 97 und 459 der griechischen Strafprozeßordnung unvereinbar ist.
Irland
Vorbehalte
Artikel 2
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn in Irland oder einem dritten Staat ein Strafverfahren gegen jene Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, hinsichtlich jenes Verhaltens, das Anlaß für das Verfahren in bezug auf diese Person im ersuchenden Staat gegeben hat, eingeleitet oder abgeschlossen worden ist.
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Übermittlung jedes Materials oder jedes Beweises in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der Bedingung zu unterwerfen, daß dieses Material oder dieser Beweis ohne seine Zustimmung nicht für einen anderen Zweck als jenen, der im Ersuchen angegeben worden ist, verwendet werden darf.
Artikel 3
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Artikel 11 Absatz 2
Die Regierung Irlands sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderungen von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Artikel 21
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Artikel 22
Die Regierung Irlands wird Verurteilungen und nachfolgende Maßnahmen nach Artikel 22 nicht bekanntgeben, ausgenommen in jenem Umfang, den die Organisation seines Strafregisters zuläßt.
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1
Die Regierung Irlands behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowie nach dem Rechte des ersuchenden Staates als auch nach irischem Recht strafbar ist, und
daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit irischem Recht vereinbar ist.
Artikel 15 Absatz 1
Hinsichtlich der Regierung Irlands sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, Artikels 21 Absatz 1 und Artikels 22 Bezugnahmen auf das Department of Justice.
Artikel 15 Absatz 6
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung Irlands bekannt, das Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen an das Department of Justice zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 behält sich die Regierung Irlands das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung entweder ins Irische oder ins Englische an sie gerichtet werden.
Artikel 24
In Übereinstimmung mit Artikel 24 betrachtet die Regierung Irlands für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
ein Special Criminal Court;
das Court of Criminal Appeal;
der Attorney General of Ireland;
der Director of Public Prosecutions;
der Chief State Solicitor.
Island
Vorbehalte
Artikel 1, Absatz 1
Island wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach isländischem Recht strafbare Handlungen betreffen.
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden:
wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet haben, welche zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat;
oder
wenn der Beschuldigte von den Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, durch rechtskräftiges Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist; oder
wenn die Justizbehörden Islands oder eines Drittstaates beschlossen haben, wegen der strafbaren Handlung, die zum Verfahren im ersuchenden Staat Anlaß gegeben hat, kein Verfahren einzuleiten oder dieses einzustellen.
Artikel 13, Absatz 1
Die Verpflichtung, Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte zu übermitteln, findet nur Anwendung auf Eintragungen über die wegen einer strafbaren Handlung in der betreffenden Strafsache angeklagten Person.
Erklärungen
Artikel 5, Absatz 1
Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.Ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen kann abgelehnt werden, wenn die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c angegebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 7, Absatz 3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Island befindet, muß den zuständigen isländischen Behörden mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 15, Absatz 6
Alle gemäß dem Übereinkommen gestellten Ersuchen zur Rechtshilfe in Island sind an das Justizministerium zu richten.
Artikel 16, Absatz 2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in isländischer, dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in isländischer oder englischer Sprache versehen sein.
Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Island das Justizministerium, die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizeichefs.
Israel
1. Erklärungen
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3Erklärung zu Artikel 7, Absatz 3,
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet von Israel befindet, muß seinen Behörden spätestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6:Erklärung zu Artikel 15, Absatz 6 :,
Alle Ersuchen und sonstigen Mitteilungen an Israel nach dem Übereinkommen sollen an folgende Anschrift übermittelt werden:
Ministry of Justice
Directorate of Courts
Department of Legal Assistance to Foreign Countries
P.O. Box 34142
91340 JERUSALEM.
Erklärung zu Art. 24:Erklärung zu Artikel 24 :,
Für die Zwecke des Übereinkommens werden vom Staat Israel die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Jeder zuständige Gerichtshof oder Gericht;
der Generalanwalt (Attorney General) des Staates Israel;
der Staatsanwalt (State Attorney) des Staates Israel;
der Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten des Justizministeriums.
der Stellvertretende Direktor der Abteilung für Internationale Angelegenheiten im Justizministerium.
2. Vorbehalte
Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 1 und zu Art. 5 Abs. 1:Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz eins und zu Artikel 5, Absatz eins :,
Israel läßt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Übermittlung von Beweisstücken oder um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur bei auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen zu.
Vorbehalt zu Art. 16:Vorbehalt zu Artikel 16 :,
Israel verlangt, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Hebräische, Englische oder Französische übermittelt werden.
Vorbehalt zu Art. 17:Vorbehalt zu Artikel 17 :,
Israel verlangt, daß die in Anwendung des Übereinkommens übermittelten Beweisstücke und Schriftstücke durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter Israels legalisiert sind.
Vorbehalt zu Art. 22:Vorbehalt zu Artikel 22 :,
Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von den im Art. 22 erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen“ zu benachrichtigen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.Israel verpflichtet sich nicht, automatisch von den im Artikel 22, erwähnten „nachfolgenden Maßnahmen“ zu benachrichtigen, wird sich aber nach besten Kräften darum bemühen.
Italien
Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens als italienische Justizbehörden die folgenden Behörden zu betrachten sind:Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß Artikel 24 und im Sinne des Übereinkommens als italienische Justizbehörden die folgenden Behörden zu betrachten sind:
die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,
die Untersuchungsräte,
der Verfassungsgerichtshof,
die parlamentarische Untersuchungskommission.
„Juges de paix“
Italien im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 16 und 21 Abs. 3 unter Einräumung der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke sowie die im Art. 21 des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache versehen sind.Italien im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 16 und 21 Absatz 3, unter Einräumung der Gegenseitigkeit verlangt, daß die Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücke sowie die im Artikel 21, des Übereinkommens vorgesehenen Anzeigen mit einer Übersetzung in die französische oder englische Sprache versehen sind.
Die italienische Regierung ersucht, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens bei unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen Schreiben dem Justizministerium übermittelt wird.Die italienische Regierung ersucht, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens bei unmittelbar an die italienischen Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchen eine Abschrift der bezüglichen Schreiben dem Justizministerium übermittelt wird.
Korea
Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird nach dem Recht der Republik Korea mit dem Tode bestraft wird, und wenn bezüglich eines solchen Vergehens die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht vorgesehen oder in der Regel nicht durchgeführt wird, so versichert die Republik Korea, falls gewünscht, dass die Todesstrafe nicht durchgeführt wird, auch wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.
Bezüglich Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.Bezüglich Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.
Gemäß Art. 15 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.Gemäß Artikel 15, des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.
Bezüglich Art. 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Art. 16 Abs. 2 wie folgt anzuwenden: „Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen.“Bezüglich Artikel 16, des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Artikel 16, Absatz 2, wie folgt anzuwenden: „Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen.“
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 Abs.1 lit. c genannten Bedingungen abhängig zu machen.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Artikel 5, Absatz , Litera c, genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Kroatien
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in lit. a, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur erledigt werden, wenn die in Litera a,, b und c des Artikels 5 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 7 Absatz 3:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Ersuchen um Zustellung von Ladungen an eine Person, die sich im kroatischen Hoheitsgebiet aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgelegten Zeitpunkt den zuständigen kroatischen Justizbehörden übermittelt werden müssen.
Artikel 15:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium der Republik Kroatien zu richten sind. In Fällen von Dringlichkeit kann ein Rechtshilfeersuchen im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) an das Justizministerium der Republik Kroatien gerichtet werden.
Artikel 16 Absatz 2:
Die Republik Kroatien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die kroatische Sprache, oder wenn dies nicht möglich ist, in die englische Sprache versehen sein müssen.
Artikel 24:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Justizbehörden in der Republik Kroatien die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Lettland
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung:
Ciekurkalna 1st line 1, k-2
Riga, LV-1026, Lettland
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht:
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV – 1801, Lettland
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung:
Brivibas blvd 36,
Riga, LV – 1536, Lettland
Gemäß Abs. 2 des Art. 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.Gemäß Absatz 2, des Artikel 16, des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten sind.Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten sind.
Liechtenstein 1. Zu Artikel 5 Absatz 1
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, daß das Fürstentum Liechtenstein die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Anwendung von Zwangsmitteln von der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens angeführten Bedingung abhängig macht.
2. Zu Artikel 16 Absatz 2
Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken, ausgenommen Ersuchen um Zustellung einer Ladung, die in einer anderen als der deutschen Sprache an die liechtensteinischen Behörden gerichtet sind, eine Übersetzung in diese Sprache angeschlossen wird.
Litauen
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Litauen nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Hinsichtlich Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen insoweit nicht zu entsprechen als es betrifft:
eine strafbare Handlung, die nicht als „Verbrechen“ beurteilt und nicht als solches nach litauischem Recht strafbar ist;
eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer ein Strafverfahren in der Republik Litauen oder in einem dritten Staat eingeleitet worden ist;
eine strafbare Handlung, hinsichtlich derer es die Justizbehörden der Republik Litauen entweder abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder dieses beendet haben.
Hinsichtlich Artikel 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß Auszüge aus und Auskünfte bezüglich des Strafregisters nur insoweit übermittelt werden, als sich das Register auf Personen bezieht, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.
In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in lit. a, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Litera a,, b und c der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen abhängig zu machen.
In bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Übereinkommens wird die Republik Litauen Rechtshilfe nur im Fall leisten, daß die Rechtshilfeersuchen unmittelbar an das Justizministerium der Republik Litauen gerichtet worden sind.
In bezug auf Absatz 2 von Artikel 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke in Litauisch an sie gerichtet werden oder mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein müssen, widrigenfalls die Republik Litauen den Ersatz aller durch die Übersetzung entstandener Kosten fordern wird.
In bezug auf Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen, die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsgerichts.
Luxemburg
I. Vorbehalterömisch eins. Vorbehalte
Zu Artikel 2
Der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu leisten,
insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „non bis idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein solches Verfahren bezieht,
insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, deretwegen der Beschuldigte im Großherzogtum Luxemburg verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 16
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische, deutsche oder englische Sprache versehen sind.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit den Niederlanden und Belgien nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
II. Erklärungenrömisch II. Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme im Großherzogtum Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung, daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Malta
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 2
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits in Malta wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt wie der, welcher Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Artikel 3
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten und anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern ihr Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Artikel 5 Absatz l
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme abzulehnen, wenn
die strafbare Handlung, die das Rechtshilfeersuchen erforderlich gemacht hat, sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht Maltas nicht strafbar ist oder
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht Maltas unvereinbar ist.
Artikel 7 Absatz 3
Für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 3 verlangt die Regierung von Malta, daß Vorladungen, die an den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Beschuldigten zugestellt werden sollen, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden zu übermitteln sind.
Artikel 11
Die Regierung von Malta sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 zu bewilligen.
Artikel 12
Die Regierung von Malta wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur erwägen, wenn dies von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jenes Staates, der um Rechtshilfe ersucht hat, besonders begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Regierung von Malta zur Ansicht gelangt, daß die Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Artikel 15 Absatz 6
Die Regierung von Malta gibt bekannt, daß alle zu übermittelnden Rechtshilfeersuchen an den Generalstaatsanwalt zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2
Die Regierung von Malta erklärt, daß Ersuchen und die angeschlossenen Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie zu richten sind.
Artikel 21
Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Artikel 24
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als „Justizbehörden“ erachtet:Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als „Justizbehörden“ erachtet:
die Amtsgerichte, das Jugendgericht, das Strafgericht und das Strafberufungsgericht;
den Generalstaatsanwalt, den stellvertretenden Generalstaatsanwalt, Referatsleiter und Rechtsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft;
Moldau
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Moldova nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie die Rechtshilfe ablehnen wird, wennZu Artikel 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie die Rechtshilfe ablehnen wird, wenn
die verübte Tat nicht als eine strafbare Handlung nach der Gesetzgebung der Republik Moldova bedroht ist;
der Täter kraft Amnestie nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;
die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzliche Verjährungsvorschriften ausgeschlossen ist;
der Täter, nachdem er die Tat begangen hat, in einen die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand der dauernden geistigen Verwirrung gefallen ist;
ein anhängiges Strafverfahren im Hinblick auf dieselbe Person und dieselbe Handlung vorliegt;
eine vollstreckbare Strafe oder eine den Fall beendende Gerichtsentscheidung im Hinblick auf dieselbe Person oder dieselbe Handlung vorliegt.
Zu Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgelegten Bedingungen zu erledigen.Zu Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens festgelegten Bedingungen zu erledigen.
Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, Ersuchen um die in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehene Rechtshilfe nicht zu erledigen.Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, Ersuchen um die in Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehene Rechtshilfe nicht zu erledigen.
Zu Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium oder an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet werden müssen.Zu Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium oder an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtet werden müssen.
Zu Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates verfaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.Zu Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke im Moldovischen oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarates verfaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Zu Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Gerichte erster Instanz (judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Gerichtshof der Justiz (Curtea Suprema de Justitie), das Justizministerium (Ministerul Justitie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe des Generalstaatsanwaltes der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden der Republik Moldova betrachtet.Zu Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, daß sie für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen die Gerichte erster Instanz (judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Gerichtshof der Justiz (Curtea Suprema de Justitie), das Justizministerium (Ministerul Justitie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe des Generalstaatsanwaltes der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden der Republik Moldova betrachtet.
Monaco Vorbehalt:
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Erklärungen:
Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Art. 7 Abs. 3, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Artikel 7, Absatz 3,, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Artikel 15, Absatz 6, im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:
Art. 15 Abs. 2: in dringenden Fällen, wenn die Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 3, 4 und 5 direkt von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, wird zeitgleich eine Kopie davon dem Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei übermittelt;Artikel 15, Absatz 2 :, in dringenden Fällen, wenn die Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 3,, 4 und 5 direkt von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, wird zeitgleich eine Kopie davon dem Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei übermittelt;
Art. 15 Abs. 4: andere Rechtshilfeersuchen als solche gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 und insbesondere Ersuchen im Rahmen von Vorerhebungen sind vom Ministerium für Justiz der ersuchenden Vertragspartei an das Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei zu richten und auf demselben Weg wieder zurückzusenden.Artikel 15, Absatz 4 :, andere Rechtshilfeersuchen als solche gemäß Artikel 15, Absatz eins und 3 und insbesondere Ersuchen im Rahmen von Vorerhebungen sind vom Ministerium für Justiz der ersuchenden Vertragspartei an das Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei zu richten und auf demselben Weg wieder zurückzusenden.
Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.
Niederlande
1. Vorbehalte
Zu Artikel 2
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu geben,
wenn ernstliche Gründe zur Annahme bestehen, daß es sich auf eine zwecks Verfolgung, Bestrafung oder anderer Beeinträchtigung eines Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, eingeleitete Untersuchung bezieht;
insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein solches Verfahren bezieht;
insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Wegen des besonderen Systems zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
2. Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Niederlanden nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung Anlaß geben können, und unter der Voraussetzung, daß der niederländische Richter gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Zu Artikel 25
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande eine Erklärung abgibt, durch welche die Anwendung des Übereinkommens auf Surinam und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt wird, kann sie diese Erklärung mit auf die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen versehen und insbesondere erklären, daß das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 681/1993) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Art. 25 Abs. 4 erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der NiederlandeNach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1993,) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Artikel 25, Absatz 4, erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 16 erklärt, daß das Königreich der Niederlande verlangt, daß Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba mit einer englischen Übersetzung versehen sein müssen;
gemäß der Erklärung der Niederländischen Regierung zu Artikel 25 Absatz 4 erklärt, daß das Übereinkommen hinsichtlich der Niederländischen Antillen und Aruba getrennt gekündigt werden kann.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Artikel 18, des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Erklärung:
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 25 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Artikel 25, Absatz eins, des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 2Artikel 2,
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn der Beschuldigte von der norwegischen Staatsanwaltschaft oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen verfolgt wird, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben; oder
wenn der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil von einem norwegischen Gericht oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben, verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen dieser strafbaren Handlung oder Handlungen keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 3, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1994,)
Art. 7 Abs. 1Artikel 7, Absatz eins,
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden usw. in anderer Weise als durch einfache Übergabe an den in Betracht kommenden Empfänger kann stets abgelehnt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 205/2013)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2013,)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 und 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13, Absatz eins und 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1994,)
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende Erklärungen ab:
Art. 5 Abs.1Artikel 5, Absatz ,
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs.3Artikel 7, Absatz ,
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs.2Artikel 16, Absatz ,
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten, sie auf Kosten des ersuchenden Staates in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Art. 24Artikel 24,
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Polizeichefs.
Art. 26 Absatz 4Artikel 26, Absatz 4
Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet.
Polen
Erklärungen
Zu Art. 5 Abs. 1:Zu Artikel 5, Absatz eins :,
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Zu Art. 7 Abs. 3:Zu Artikel 7, Absatz 3 :,
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen übrigbleiben.
Zu Art. 13:Zu Artikel 13 :,
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Zu Art. 15 Abs. 2 und 6:Zu Artikel 15, Absatz 2 und 6:
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Zu Art. 16 Abs. 2:Zu Artikel 16, Absatz 2 :,
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Zu Art. 24:Zu Artikel 24 :,
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.
Portugal
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur erledigen wird, wenn die in lit. a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur erledigen wird, wenn die in Litera a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Portugal erklärt, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in das Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 erklärt Portugal, daß Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt seinen Behörden übermittelt werden müssen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 24 erklärt Portugal, daß für die Zwecke des Übereinkommens der Staatsanwalt als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rumänien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
1. Artikel 5 Absatz 1
Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach rumänischem Recht eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt,
dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem rumänischen Recht vereinbar ist.
2. Artikel 7 Absatz 3
Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen bekanntgegeben werden.
3. Artikel 15 Absatz 6
die Rechtshilfeersuchen in der Phase der Untersuchung und der Strafverfolgung sind an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien zu richten,
die Rechtshilfeersuchen in der Phase des Urteils sind an das Justizministerium zu richten,
die Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, sind an das Innenministerium zu richten,
in Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden oder an die Staatsanwaltschaften bei diesen gerichtet werden, sofern vorher eine Abschrift je nach Fall an das Justizministerium oder an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien gerichtet worden ist.
4. Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein.
5. Artikel 24
Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.
6. Artikel 23
(Anm.: gegenstandslos durch BGBl. III Nr. 181/1999)Anmerkung, gegenstandslos durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1999,)
Russische Föderation Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfe in Ergänzung zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen in einem der folgenden Fälle abgelehnt werden kann:
wenn die verdächtige oder einer strafbaren Handlung im ersuchenden Staat beschuldigte Person im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn in dieser Hinsicht in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat eine Gerichtsentscheidung erlassen wurde, den Fall nicht zu eröffnen oder das Verfahren, hinsichtlich dessen das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, zu beenden;
wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung in Übereinstimmung mit dem Recht der Russischen Föderation wegen des Ablaufs der Verjährung unmöglich geworden ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Beweiserhebungen abzulehnen, wenn die betroffenen Personen von ihrem durch das Gesetz der Russischen Föderation gewährten Recht Gebrauch machen, allgemein oder im besonderen Fall die Beweiserbringung zu verweigern.
In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Litera a,, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
In Übereinstimmung mit Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihren Ersuchen um zeitweilige Überstellung von in Haft befindlichen Personen zur Einvernahme als Zeuge oder zur Gegenüberstellung die folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen:
den vollständigen Namen der Person und, falls möglich, den Ort ihrer Haft;
eine Zusammenfassung der strafbaren Handlung, die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
die Umstände, die durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung geklärt werden sollen;
den Zeitraum, während dessen die Anwesenheit dieser Person im ersuchenden Staat erforderlich ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Ersuchen um Durchbeförderung einer in Haft befindlichen Person an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass bei der Leistung von Rechtshilfe in Übereinstimmung mit Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens die festgelegten Behörden der Vertragsstaaten verkehren mit:
dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation – in Angelegenheiten justitieller Tätigkeiten des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, und dem Justizministerium der Russischen Föderation – in Angelegenheiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der anderen Gerichte;
dem Innenministerium der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen des Innenministeriums der Russischen Föderation beziehen;
dem Föderalen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes beziehen;
die Steuerinspektion der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen der Föderalen Steuerinspektion beziehen;
der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation – in allen anderen Fällen.
In Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden der Russischen Föderation, die im Vorbehalt zu Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt worden sind, gerichtet werden. Eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig an die dafür zuständige Zentralbehörde zu senden.
Die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Ersuchen sind an das Justizministerium der Russischen Föderation oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation werden die Möglichkeit der Anwendung der Verfahrensgesetze des ersuchenden ausländischen Staates bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwägen, wenn diese mit dem Gesetz der russischen Föderation vereinbar sind, sofern die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat, darum ersucht.
Die Russische Föderation erklärt, dass die an die Russische Föderation gerichteten Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens mit den Übersetzungen in die Russische Sprache versehen sein müssen.
Die Russische Föderation erklärt, dass die Russische Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens die anderen Vertragsstaaten über die der Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur im Hinblick auf Informationen, die nach den Gesetzen der Russischen Föderation als amtlich anerkannt sind, benachrichtigen wird.
Die Russische Föderation erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Dienststellen der Staatsanwaltschaften nach Artikel 24 des Übereinkommens als Justizbehörden der Russischen Föderation zu betrachten sind.
Erklärungen
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die eine unausweichliche Verantwortlichkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Verbrechen sicherstellt.
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass das Gesetz der Russischen Föderation nicht das Konzept der „politischen strafbaren Handlung“ enthält. In allen Fällen, in denen über die Leistung von Rechtshilfe zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“ betrachten:
die in den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948), in den Artikeln II und III des Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;die in den Artikeln römisch II und römisch III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948), in den Artikeln römisch II und römisch III des Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls römisch eins zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls römisch II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des oben genannten Übereinkommens von 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (1973) beschriebenen Verbrechen;
die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den erlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;
andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.
San Marino
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 lit. a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Artikel 5, Litera a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.
Bezüglich Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.Bezüglich Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.In Bezug auf Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.
Bezüglich Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.Bezüglich Artikel 26, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.
In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.In Bezug auf Artikel 22, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Artikel 22, angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.
Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.
In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.
Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehen.Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Artikel 22, des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
Justizkommissar – Untersuchungsrichter (Commissario della Legge – Giudice inquirente)
Justizkommissar – Strafrichter (Commissario della Legge – Giudice decidente)
Staatsanwalt (Procuratore del Fisco)
Berufungsrichter in Strafsachen (Giudice di appello penale)
Strafrichter dritter Instanz Giudice per la Terza Instanza penale)
Richter für außerordentliche Rechtsmittel in Strafsachen (Giudice per i Rimedi straordinari in materia penale)
Verfassungsgerichtshof (Collegio Garante della costituzionalità delle norme).
Schweden
1. Vorbehalte
Art. 2Artikel 2,
Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.
Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 7 und Art. 20Artikel 10, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins und 2, Artikel 15, Absatz 7 und Artikel 20,
Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.
Art. 11Artikel 11,
Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.
Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.
Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,
wenn die Überstellung geeignet ist, die Haft des Täters zu verlängern,
wenn die Anwesenheit des Häftlings für ein in Schweden anhängiges Strafverfahren benötigt wird,
wenn die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, keine Straftat nach schwedischem Recht ist oder eine politische oder militärische strafbare Handlung ist, oder
wenn andere gebieterische Erwägungen der Überstellung des Häftlings entgegenstehen.
Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten
über den Namen des Häftlings und den Ort seiner Anhaltung,
über die strafbare Handlung und die Zeit und den Ort der Tat,
was die Vernehmung oder Gegenüberstellung umfassen wird, und
wie lange die Anwesenheit des Häftlings im fremden Staat erforderlich sein wird.
Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.
Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Abs. 6 des Übereinkommens Bezug genommen.Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Absatz 6, des Übereinkommens Bezug genommen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 16, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Art. 22Artikel 22,
Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.
2. Erklärungen
Art. 5Artikel 5,
Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Abs. 1 lit. a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Absatz eins, Litera a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.
Art. 7 Abs. 3Artikel 7, Absatz 3,
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Schweden befindet, muß den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 11Artikel 11,
Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in Haft befindlichen Personen betrifft.
(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 15, Absatz 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Art. 16 Abs. 2Artikel 16, Absatz 2,
Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.
(Anm.: Erklärung zu Art. 21 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 21, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2001,)
Art. 24Artikel 24,
Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als Justizbehörden.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 7 des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 7, des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:
„County Administrative Board von Stockholm“.
Schweiz
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 1:Zu Artikel eins :,
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
diedie Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und Abteilungen;
diedie Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère public);
dasdas Bundesamt für Polizeiwesen (Anm.: jetzt: Bundesamt für Justiz)Anmerkung, jetzt: Bundesamt für Justiz);
diedie Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen (mandats de répression) auszustellen oder in einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede aufweisen, wird die zuständige Behörde soweit erforderlich bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens handelt.
Zu Artikel 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, daß die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
Zu Art. 5 Ziffer 1:Zu Artikel 5, Ziffer 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Artikel 5, Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Zu Art. 7 Ziffer 3:Zu Artikel 7, Ziffer 3:
Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Artikel 15, Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Zu Art. 11 Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1 und 3:Zu Artikel 11, Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1 und 3:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
1.Ziffer eins Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
für den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Art. 11 Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowiefür den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Artikel 11, Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie
für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Artikel 15, die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.
2.Ziffer 2 Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 15, Ziffer 3 Satz 1.
Zu Art. 12 Ziffer 3:Zu Artikel 12, Ziffer 3:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Artikel 12, Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Artikel 14, des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Zu Art. 13 Ziffer 2:Zu Artikel 13, Ziffer 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Artikel 13, Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Zu Art. 16 Ziffer 2:Zu Artikel 16, Ziffer 2:
Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Serbien und Montenegro:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.
Slowakei
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Slowakei bestätigt.
Erklärungen: Artikel 15 Absatz 6:
Rechtshilfeersuchen, auf die in Art. 3, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 3,, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.
Die Slowakei erklärt, dass
Ersuchen gemäß Art. 11 des Übereinkommens an das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik zu richten sind.Ersuchen gemäß Artikel 11, des Übereinkommens an das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik zu richten sind.
Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 sowie Informationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten sind.Ersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, sowie Informationen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2:
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.
Artikel 24:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die folgenden Behörden als Justizbehörden in der Slowakischen Republik anzusehen: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Slowenien Erklärungen:
Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:Gemäß Artikel 5, behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar ist;
dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.Gemäß Artikel 24, betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.
Spanien
VORBEHALTE
Artikel 5 Absatz 1
Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht strafbar sein.
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht auslieferungsfähig sein.
Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem spanischen Recht vereinbar sein.
Artikel 16 Absatz 2
Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.
Artikel 22
Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien nicht von gelöschten, spanische Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das Strafregister zu benachrichtigen.
ERKLÄRUNGEN
Artikel 7 Absatz 3
Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.Spanien erklärt zu Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.
Artikel 15 Absatz 6
Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen, in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen Justizbehörden übermittelt werden, eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen Justizministerium übersendet werden muß.
Artikel 24
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
gewöhnliche Richter und Gerichte;
Militärrichter und Gerichte;
Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.
Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe „Registrars“ in der englischen Version und „Greffiers“ in der französischen Version durch „Secretarios Judiciales“ im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe „Registrars“ in der englischen Version und „Greffiers“ in der französischen Version durch „Secretarios Judiciales“ im Text der von Spanien gemäß Artikel 24, abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort „Registrars“ und das französische Wort „Greffiers“ nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den „Secretarios Judiciales“ im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. „Rechtspfleger“ und „Greffier“) aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff „Secretarios Judiciales“ ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. „Rechtspfleger“ und „Greffier“) aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff „Secretarios Judiciales“ ohne eine Übersetzung im Text der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Tschechische Republik
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt:
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.Im Sinne des Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dassGemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass
Rechtshilfeersuchen, die ihren Ursprung im Ermittlungsverfahren haben, an das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik übermittelt werden sollen;
andere Ersuchen an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten sind.
Tschechoslowakei Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.Gemäß den Bestimmungen in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.
Erklärung:
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.Im Sinne des Artikel 15, Absatz 6, sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Die Justizbehörden, die für die Durchführung der Konvention zuständig sind, sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Slowakischen Republik.
Türkei 1. Zu Artikel 5
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der lit. a, b und c des Absatzes 1 unterworfen.Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der Litera a,, b und c des Absatzes 1 unterworfen.
2. Zu Artikel 7 Abs. 32. Zu Artikel 7 Absatz 3,
Vorladungen für Beschuldigte, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ukraine
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 2
Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn
ernstliche Gründe für die Annahmen bestehen, daß es auf die Verfolgung, Aburteilung oder Bestrafung einer Person wegen seiner/ihrer Rasse, Hautfarbe, politischen, religiösen oder anderen Überzeugungen, Geschlechts, ethnischen oder sozialen Herkunft, sozialen Status, Aufenthaltsorts, Sprache oder anderer Merkmale abzielen;
die Erledigung des Ersuchens mit dem Grundsatz „non bis in idem“ („es darf nicht zwei Strafen für dieselbe Handlung geben“) unvereinbar ist;
das Ersuchen eine Handlung betrifft, die Gegenstand einer Untersuchung oder justizbehördlichen Überprüfung in der Ukraine ist.
Artikel 5 Absatz 1
Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen entsprechen.Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Artikel 7 Absatz 3
Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 16 Absatz 2
Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten.
Erklärung:
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Artikel 15, Absatz eins, des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Ungarn
Vorbehalte
Artikel 2
Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.
Artikel 13 Absatz 1
Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.
Artikel 13 Absatz 2
Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1
Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in lit. c festgelegten Bedingung durchgeführt.Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in Litera c, festgelegten Bedingung durchgeführt.
Artikel 7 Absatz 3
Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 15 Absatz 6
Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.
Artikel 16
Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.
Artikel 22
Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten:
Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalte
1. Artikel 2
Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
2. Artikel 3
Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
3. Artikel 5 Absatz 1
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des Vereinigten Königreiches strafbar ist; und
daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des Vereinigten Königreiches vereinbar ist.
4. Artikel 11 Absatz 2
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
5. Artikel 12
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur dann erwägen, wenn dies besonders von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, die um Rechtshilfe ersucht hat, begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches zur Ansicht gelangen, daß eine Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
6. Artikel 21
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Erklärungen
Erklärung 1
Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).
Erklärung 2 Artikel 16 Absatz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie gerichtet werden.
Erklärung 3 Artikel 24
Hinsichtlich der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:Hinsichtlich der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Art. 24 des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Artikel 24, des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:
In Übereinstimmung mit Art. 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:In Übereinstimmung mit Artikel 24, betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Magistrates' Courts, der Crown Court und der High Court;
der Attorney General für England und Wales;
der Director of Public Prosecutions und jeder Crown Prosecutor;
der Director und jedes ernannte Mitglied des Serious Fraud Office;
der Secretary of State for Trade and Industry hinsichtlich seiner Funktion für Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen;
der Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person;
District Courts und Sheriff Courts und der High Court of Justiciary;
der Attorney General für Nordirland;
der Director of Public Prosecutions in Nordirland;
die Financial Services Authority.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens und Artikel 7, Absatz 2, des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 12 und Artikel 21, des Übereinkommens und Artikel 8, Absatz 2, (bezüglich Kapitel römisch II und römisch III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:
In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 15, Absatz eins,, 3 und 6, Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.
Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Artikel 20, festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:Gemäß Artikel 24, erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:
– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof
– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.
Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.Zur Erfüllung der Bestimmungen des Artikel 25, Absatz 5, des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Artikel 25, Absatz 5, als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.
Zypern Vorbehalte Artikel 2
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Artikel 11
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Abs. 2 des Abs. 1 dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.Für die Zwecke des Artikel 11, Absatz eins, behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Absatz 2, des Absatz eins, dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 2 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.Für die Zwecke des Artikel 11, Absatz 2, behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.
Erklärungen Artikel 7
Für die Zwecke des Art. 7 Abs. 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.Für die Zwecke des Artikel 7, Absatz 3, verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.
Artikel 15 Absatz 6
Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.
Artikel 16 Absatz 2
Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die Folgenden als „Justizbehörden“:
alle die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Republik;
alle attorneys of the Law Office der Republik (Office of the Attorney General);
das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung;
die Behörden oder Personen, die durch innerstaatliches Recht ermächtigt sind, strafrechtliche Fälle zu untersuchen, einschließlich der Polizei, des Departments of Customs and Excise und des Departments of Inland Revenue.