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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.05.2016

Außerkrafttretensdatum

22.03.2018

Index

29/06 Urheberrecht

Titel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
StF: BGBl. III Nr. 28/2010 (NR: GP XXII RV 806 AB 931 S. 109. BR: AB 7249 S. 722.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2012, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2013, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2014, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2016, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Albanien III 28/2010 *Algerien III 238/2014 *Argentinien III 28/2010 *Armenien III 28/2010 *Aserbaidschan III 28/2010 *Australien III 28/2010 *Bahrain III 28/2010 *Belarus III 28/2010 *Belgien III 28/2010 *Benin III 28/2010 *Bosnien-Herzegowina III 28/2010 *Botsuana III 28/2010 *Brunei III 28/2017 *Bulgarien III 28/2010 *Burkina Faso III 28/2010 *Chile III 28/2010 *China III 28/2010, III 238/2013 *Costa Rica III 28/2010 *Dänemark III 28/2010 *Deutschland III 28/2010 *Dominikanische R III 28/2010 *Ecuador III 28/2010 *El Salvador III 28/2010 *Estland III 28/2010 *EU III 28/2010 *Finnland III 28/2010, III 96/2016 *Frankreich III 28/2010 *Gabun III 28/2010 *Georgien III 28/2010 *Ghana III 183/2012 *Griechenland III 28/2010 *Guatemala III 28/2010 *Guinea III 28/2010 *Honduras III 28/2010 *Indonesien III 28/2010 *Irland III 28/2010 *Italien III 28/2010 *Jamaika III 28/2010 *Japan III 28/2010 *Jordanien III 28/2010 *Kanada III 238/2014 *Kasachstan III 28/2010 *Katar III 28/2010 *Kirgisistan III 28/2010 *Kolumbien III 28/2010 *Korea/R III 28/2010 *Kroatien III 28/2010 *Lettland *Liechtenstein III 28/2010 *Litauen III 28/2010 *Luxemburg III 28/2010 *Madagaskar III 238/2014 *Malaysia III 183/2012 *Mali III 28/2010 *Malta III 28/2010 *Marokko III 183/2012 *Mazedonien III 28/2010 *Mexiko III 28/2010 *Moldau III 28/2010 *Mongolei III 28/2010 *Montenegro III 28/2010 *Nicaragua III 28/2010 *Niederlande III 28/2010 *Nigeria III 181/2017 *Oman III 28/2010 *Panama III 28/2010 *Paraguay III 28/2010 *Peru III 28/2010 *Philippinen III 28/2010 *Polen III 28/2010 *Portugal III 28/2010 *Rumänien III 28/2010 *Russische F III 28/2010 *Schweden III 28/2010 *Schweiz III 28/2010 *Senegal III 28/2010 *Serbien III 28/2010 *Singapur III 28/2010 *Slowakei III 28/2010 *Slowenien III 28/2010 *Spanien III 28/2010 *St. Lucia III 28/2010 *St. Vincent/Grenadinen III 183/2012 *Tadschikistan III 183/2012 *Togo III 28/2010 *Trinidad/Tobago III 28/2010 *Tschechische R III 28/2010 *Türkei III 28/2010 *Ukraine III 28/2010 *Ungarn III 28/2010 *Uruguay III 28/2010 *USA III 28/2010 *Vereinigte Arabische Emirate III 28/2010 *Vereinigtes Königreich III 28/2010 *Zypern III 28/2010

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der spanischen, russischen, arabischen und chinesischen Sprachfassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 2009 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; laut Mitteilung des Generaldirektors ist der Vertrag gemäß seinem Artikel 30, für Österreich mit 14. März 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisation den vorliegenden Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Albanien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Nicaragua, Niederlande, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Lucia, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2016,)

Australien:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, wird Australien nicht das Merkmal der Veröffentlichung (betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern) anwenden; und gemäß Artikel 15, Absatz 3, wird Australien nicht die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, anwenden in Bezug auf:

  1. Litera a
    die Verwendung von Tonträgern für (i) die Sendung und (ii) die öffentliche Wiedergabe im Sinne des ersten Satzes von Artikel 2, Litera g, und
  2. Litera b
    die die öffentliche Wiedergabe der Tonträger in der Form, dass die Töne der Tonträger für die Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht werden mittels einer Einrichtung zum Empfang oder zur Sendung von Tonträgern.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Belgien, dass es von der nach Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, indem es nicht das Merkmal der Veröffentlichung als Anknüpfungspunkt anwendet.

Chile:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Republik Chile die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags nur bezüglich der direkten Nutzung von für kommerzielle Zwecke für eine Sendung oder für jegliche öffentliche Wiedergabe veröffentlichten Tonträgern anwenden.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird in Bezug auf Tonträger, wenn der Hersteller oder Künstler ein Angehöriger einer anderen Vertragspartei ist, die eine Erklärung nach Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags abgegeben hat, die Republik Chile, ungeachtet der Bestimmungen der vorhergegangenen Erklärung, die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags anwenden, in dem Ausmaß in dem die Vertragspartei den Urheberrechtsschutz gemäß den Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gewährt.

China:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, sofern nichts anderes angezeigt wird, nicht für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag, für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der ausübenden Künstler nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der Hersteller von Tonträgern gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Im Einklang mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China hat die Regierung der Volksrepublik China beschlossen, dass der Vertrag für die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China gelten soll.

Die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China erachtet sich hinsichtlich des Rechts der Hersteller von Tonträgern nicht an Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gebunden.

Bezüglich des Rechts der ausübenden Künstler gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags, sollen die einschlägigen Gesetze der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China zur Anwendung kommen.

Costa Rica:

Im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags werde die Republik Costa Rica die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags nur bezüglich die Sendung oder die öffentliche Wiedergabe zu kommerziellen Zwecken, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Costa Ricas anwenden, und werde die genannten Bestimmungen nicht für traditionell freie nicht-interaktive kabellose Sendungen anwenden.

Dänemark:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT) erklärt das Königreich Dänemark, dass es von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Rom-Abkommens nicht anwendet.

Deutschland:

Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen 1961) vorgesehen Möglichkeit Gebrauch macht und das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, festgelegte Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.

Finnland:

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags erklärt die Republik Finnland, indem sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Frankreich:

Die Regierung der Französischen Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT), dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen vom 26. Oktober 1961) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und dass sie an Stelle des Merkmals der erstmaligen Veröffentlichung das Merkmal der erstmaligen Festlegung anwenden wird.

Japan:

  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung von Japan nicht das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern anwenden.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger für kommerzielle Zwecke, für Rundfunk, Kabelfernsehen (Drahtgebundene Übertragung) oder „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ anwenden. Für die Zwecke dieser Erklärung soll „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ die Übertragung durch Mittel zur Eingabe von Informationen in einen automatischen öffentlichen Übertragungs-Server bedeuten (wie in Artikel 2, Absatz eins, Unterabsatz 9 (i) des Urheberrechtsgesetzes von Japan definiert) der bereits mit einer für die Nutzung durch die Allgemeinheit vorgesehenen Telekommunikations-Linie verbunden ist, die automatisch in Beantwortung einer Anfrage aus der Öffentlichkeit durchgeführt wird und für direkten Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei ist, welche eine Erklärung nach Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags abgegeben hat, die Regierung von Japan die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags in dem Ausmaß anwenden, soweit jene Vertragspartei den Schutz gemäß den Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags gewährt.
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung von Japan die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags anwenden in Bezug auf die direkte oder indirekte Nutzung der Tonträger, die der Allgemeinheit drahtgebunden oder drahtlos zur Verfügung gestellt werden, in einer Weise, dass Mitglieder der Allgemeinheit von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von einem von ihnen individuell gewählten Zeit für „automatische öffentliche Übertragung von nicht festgelegten Informationen“ Zugang haben.

Republik Korea:

  • Strichaufzählung
    Im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung der Republik Korea nicht das Merkmal der Veröffentlichung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern anwenden.
  • Strichaufzählung
    Im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Regierung der Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags in Bezug auf die Nutzung von Tonträgern anwenden, welche für kommerzielle Zwecke für die Sendung oder die Übertragung über Kabel veröffentlicht werden. Übertragung über Kabel beinhaltet nicht Übertragung über das Internet.
  • Strichaufzählung
    Im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei ist, welche eine Erklärung nach Artikel 15, Absatz 3, abgegeben hat, wird die Regierung der Republik Korea die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, in dem Ausmaß und zu den Bedingungen anwenden, soweit die andere Vertragspartei den Schutz der Tonträger der Hersteller oder Künstler, welche die Staatsangehörigkeit der Republik Korea haben gemäß den Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, gewährt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden in Bezug auf die Inländerbehandlung betreffend den Schutz der Hersteller von Tonträgern im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Die Republik Mazedonien wird die Bestimmung über die einzige angemessene Vergütung für die Darsteller und für die Hersteller von Tonträgern nicht anwenden für direkte oder indirekte Nutzung von veröffentlichten Tonträgern für kommerzielle Zwecke, für eine Sendung oder jede andere öffentliche Wiedergabe im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger in Bezug auf den ausdrücklichen Vorbehalt der Republik Mazedonien betreffend Artikel 16, Absatz eins, Litera a, (i) des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen).

Russische Föderation:

  • Strichaufzählung
    Im Einklang mit Artikel 15, Absatz 3, des Vertrags wird die Russische Föderation nicht die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags in Bezug auf Tonträger anwenden, deren Hersteller kein Staatsangehöriger oder keine juristische Person einer anderen Vertragspartei ist; wird im Einklang mit Artikel 15, Absatz eins, des Vertrags den Urheberrechtsschutz einschränken in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller ein Staatsangehöriger oder eine juristische Person einer anderen Vertragspartei ist, im Ausmaß und zu den Bedingungen die von dieser Vertragspartei für Tonträger die zuerst von einem Staatsangehörigen oder einer juristische Person der Russischen Föderation aufgenommen wurden, gewährt werden; und
  • Strichaufzählung
    Gemäß Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags gibt die Russische Föderation bekannt, dass sie bei ihrem Beitritt zum Internationalem Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen) vom 26. Oktober 1961, im Einklang mit Artikel 5, Absatz Punkt 3, des Rom-Abkommens, erklärt habe, dass sie das in Artikel 5, Absatz eins, Litera b, des Rom-Abkommens vorgesehene Festlegungsmerkmal nicht anwenden werde.

Schweden:

Das Königreich Schweden erklärt im Einklang mit Artikel 3, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)in Bezug auf Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1, dass Schweden das Merkmal der Veröffentlichung mit Ausnahme des Rechts der Wiedergabe für Tonträger-Hersteller nicht anwenden wird.

Schweiz:

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 3, des Vertrags, erklärt die Schweiz hiermit, dass sie von der in Artikel 5, Absatz 3, des Internationalen Abkommens zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen1 (Rom-Abkommen), 1961, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, das Merkmal der Festlegung abzulehnen und an Stelle dessen das Merkmal der Veröffentlichung anzuwenden.

Singapur:

Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass gemäß Artikel 15, Absatz 3, des genannten Vertrags die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, in folgender Weise beschränkt werden:

  • Strichaufzählung
    Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, eine Tonaufnahme mittels oder als Teil einer digitalen Audio-Übertragung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Strichaufzählung
    Ausübende Künstler können Klage einreichen wegen einer unbefugten öffentlichen Übertragung einer Live-Aufführung und wegen einer unbefugten öffentlichen Bereitstellung einer Aufnahme einer Aufführung (in einem Netzwerk oder auf andere Weise) solchermaßen, dass zu dieser Aufnahme jede Person von einem selbst gewählten Ort und zu einer selbst gewählten Zeit Zugriff hat. In diesem Zusammenhang beinhaltet „Kommunikation“ Sendung, Aufnahme in ein Kabel-Programm Service und die Bereitstellung der Live-Aufführung in einer Weise, dass auf die Aufführung von jeder Person von einem selbst gewählten Ort und zu einer selbst gewählten Zeit zugegriffen werden kann.

Vereinigte Staaten:

Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger, werden die Vereinigten Staaten die Bestimmungen von Artikel 15, Absatz eins, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger nur anwenden, in Bezug auf bestimmte Handlungen der Sendung und der öffentlichen Wiedergabe mittels digitaler Medien, für die eine direkte oder indirekte Gebühr für den Empfang verrechnet wird, und für andere erneute Ausstrahlungen und digitale Tonaufnahme-Übertragungen, wie dies im Recht der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2008,.

Präambel/Promulgationsklausel

Inhalt

Präambel Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Schutzberechtigte nach diesem Vertrag

Artikel 4 Inländerbehandlung

Kapitel II Rechte der ausübenden Künstler

Artikel 5 Persönlichkeitsrechte

Artikel 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Artikel 7 Vervielfältigungsrecht

Artikel 8 Verbreitungsrecht

Artikel 9 Vermietrecht

Artikel 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Kapitel III Rechte der Tonträgerhersteller

Artikel 11 Vervielfältigungsrecht

Artikel 12 Verbreitungsrecht

Artikel 13 Vermietrecht

Artikel 14 Recht auf Zugänglichmachung von Tonträgern

Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 15 Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe

Artikel 16 Beschränkungen und Ausnahmen

Artikel 17 Schutzdauer

Artikel 18 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen

Artikel 19 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

Artikel 20 Formvorschriften

Artikel 21 Vorbehalte

Artikel 22 Anwendung in zeitlicher Hinsicht

Artikel 23 Rechtsdurchsetzung

Kapitel V Verwaltungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Die Versammlung

Artikel 25 Das Internationale Büro

Artikel 26 Qualifikation als Vertragspartei

Artikel 27 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag

Artikel 28 Unterzeichnung des Vertrags

Artikel 29 Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 30 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei

Artikel 31 Kündigung des Vertrags

Artikel 32 Vertragssprachen

Artikel 33 Verwahrer

Präambel

Die Vertragsparteien –

Sub-Litera, i, n dem Wunsch, den Rechtsschutz für ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,

Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen, damit für die durch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,

Sub-Litera, i, m Hinblick auf die tief greifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Produktion und Nutzung von Darbietungen und Tonträgern, in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Die „Vereinbarten Erklärungen“ wurden als Anlage 1 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40181234

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