Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet: