Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates:
In der Erwägung, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 59 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als „die Konvention“ bezeichnet) die Mitglieder des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofes (nachstehend als „der Gerichtshof“ bezeichnet) bei der Ausübung ihrer Aufgaben die in Artikel 40 der Satzung des Europarates und in den auf Grund dieses Artikels vorgesehenen Privilegien und Immunitäten genießen,
In der Erwägung, daß es erforderlich ist, diese Privilegien und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und zu präzisieren,
Sind wie folgt übereingekommen: