Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 19

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches GesetzbuchNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

Vorheriger Suchbegriff20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Verfolgung der Rechte.

Paragraph 19,

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.

Anmerkung

Zur Notwehr siehe § 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

Notwehr, Grenze, Hilfe

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017709

Alte Dokumentnummer

N2181110189Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P19/NOR12017709

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