Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer § 0

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1953

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.07.1952

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll
StF: BGBl. Nr. 10/1953 (NR: GP VI RV 544 AB 562 S. 90. BR: S. 74.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 23. November 1951 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer samt Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und dem Schlußprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. Juli 1952.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat, ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 13 Absatz eins, samt Schlußprotokoll am 1. Jänner 1953 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich
und

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf sozialem Gebiet zu erweitern, sind übereingekommen, ein Abkommen über Gastarbeitnehmer zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10008137

Dokumentnummer

NOR11008287

Alte Dokumentnummer

N6195310646W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/10/P0/NOR11008287

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