Erklärung Österreichs
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, dass sie nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2014)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. März 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, für Österreich mit 18. Juni 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Deutschland |
Frankreich |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 159]:
Montenegro, Zypern
Albanien:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Armenien:
Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Armenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls in den von der Republik Armenien besetzen Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Belgien:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Art. 4 und 5 anwenden wird.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 anwenden wird.
Bulgarien:
Gemäß Art. 8 Abs.1 des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.Gemäß Artikel 8, Absatz , des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls angewendet werden.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls angewendet werden.
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Regierung der Französischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Lettland:
Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Das Großherzogtum Luxemburg erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Monaco:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikels 4 anwenden wird.
Niederlande:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Norwegen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 8 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Gemäß Artikel 8, des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russische Föderation, dass sie die Bestimmungen des Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Schweden:
Schweden erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Art. 4 anwenden wird.Schweden erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es die Bestimmungen von Artikel 4, anwenden wird.
Schweiz:
Die Schweiz erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Schweiz erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowakei:
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie nur die Bestimmungen von Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Slowenien:
Die Republik Slowenien erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Republik Slowenien erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Ukraine:
Die Ukraine erklärt gemäß Art. 8 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.Die Ukraine erklärt gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.