Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch II. Hauptstück.

Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

A. Zuständigkeit.

Paragraph 58, (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

  1. Litera a
    für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;
  2. Litera b
    für Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei mit Waren oder Monopolgegenständen, mit denen ein Finanzvergehen bei der Einfuhr begangen wurde, oder mit Erzeugnissen aus Branntwein, der Gegenstand eines bei der Einfuhr begangenen Finanzvergehens war, die unter Litera a, bezeichneten Zollämter, wenn die Abgabenhehlerei oder Monopolhehlerei im Bereich der diesen Zollämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden ist;
  3. Litera c
    in allen übrigen Fällen der Abgabenhehlerei oder Monopolhehlerei die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der Monopolvorschriften zuständigen Finanzämter, in deren Bereich die Tat begangen oder entdeckt worden ist;
  4. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
  5. Litera e
    in den Fällen der Paragraphen 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Finanzämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;
  6. Litera f
    bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
  7. Litera g
    für die unter Litera a und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 146, außer den unter Litera a, bezeichneten Zollämtern auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.
  1. Absatz 2Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 53, gegeben ist, einem Spruchsenat (Paragraph 65,) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
    1. Litera a
      wenn sich die Strafe wegen Rückfalls nach den Paragraphen 41, oder 47 richtet oder wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im Paragraph 53, Absatz 2, bezeichneten Finanzvergehen 150 000 S, bei allen übrigen Finanzvergehen 300 000 S übersteigt,
    2. Litera b
      wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (Paragraph 143,) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß Paragraph 125, Absatz 3, nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043089

Alte Dokumentnummer

N3195816170S

Navigation im Suchergebnis