Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien” genannt,Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik, im Weiteren „die Parteien” genannt,
vom Wunsch geleitet die Ausbildungszusammenarbeit zu vertiefen,
in dem Bestreben, die Bedingungen des Aufenthalts und die Rechtsstellung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Französischen Gebietskörperschaft Guyana zu regeln,
im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1 (PfP-Truppenstatut),
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.